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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 16/96, VerfGH 7/97

Datum:
09.07.1998
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VerfGH 16/96, VerfGH 7/97
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:1998:0709.VERFGH16.96VERFGH.00
 
Leitsätze:

1. Dem Gesetzgeber ist ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, in welcher Art und in welchem Umfang er den gemeindlichen Fi-nanzausstattungsanspruch erfüllt und nach welchem System er die Finanzmittel auf die Gemeinden verteilt.

2. Der Umfang der den Gemeinden im Finanzausgleich der Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 insgesamt zur Verfügung gestellten Finanzausstattung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

3. Der Anspruch der Gemeinden auf Gewährleistung einer angemessenen Finanzausstattung wird durch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landes begrenzt.

4. Der Gesetzgeber ist nach Artikel 78 Abs. 3 LV nicht verpflichtet, gesonderte Kostendeckungsregelungen für Pflichtaufgaben der Gemeinden vorzusehen.

5. Die den Gemeinden vom Land in den Gemeindefinanzierungsgesetzen 1996 und 1997 zur Verfügung gestellten Finanzmittel sind verfassungskonform auf die einzelnen Gemeinden verteilt worden. Insbesondere begegnen der für die Bedarfsermittlung maßgebliche Hauptansatz, der Soziallastenansatz und der Zentralitätsansatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; dies gilt auch für die Festsetzung fiktiver Hebesätze zur Ermittlung der normativen Steuerkraft der Gemeinden sowie für den Ausgleichssatz in Höhe von 95 bzw. 90 %.

6. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Konzessionsabgaben der Versorgungsunternehmen in den Gemeindefinan-zierungsgesetzen 1996 und 1997 bei der Ermittlung der Finanzkraft der Gemeinden nicht berücksichtigt worden sind.

7. Zweckgebundene Zuweisungen sind mit dem Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung grundsätzlich vereinbar. Je mehr sich allerdings die Finanzausstattung der Gemeinden der Grenze der verfassungswidrigen Unangemessenheit nähert, desto zu-rückhaltender muß der Gesetzgeber mit Zweckzuweisungen sein.

8. Der kommunale Finanzausgleich ist wegen seiner grundlegenden Bedeutung für eine angemessene Finanzausstattung der Gemeinden eine wesentliche Entscheidung für die Ausgestaltung der kommunalen Selbstverwaltung; er unterliegt daher dem Vorbehalt eines Parlamentsgesetzes.

 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

 
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