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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 38/95

Datum:
09.12.1996
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VerfGH 38/95
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:1996:1209.VERFGH38.95.00
 
Leitsätze:

1.

Art. 78 Abs. 3 LV NW findet bei einer Aufgabenübertragung auf Gemeinden durch Bundesgesetz keine Anwendung.

2.

Eine Kostenerstattungspauschale ist jedoch insgesamt an den Anforderungen des Art. 78 Abs. 3 LV NW zu messen, wenn sie nicht aufspaltbar ist in Anteile, die auf einer Aufgabenübertragung durch Bundesgesetz und einer solchen durch Landesgesetz beruhen.

 
Tenor:

§ 6 Abs. 1 FlüAG i. d. F. des 4. Änderungsgesetzes vom 29. November 1994 (GV NW S. 1087) sowie die Nichtgewährung einer Betreuungspauschale für den Personenkreis des § 2 Nrn. 4 bis 6 FlüAG i. d. F. des 4. Änderungsgesetzes sind mit Art. 78 Abs. 3 LV unvereinbar. Bis zum Inkrafttreten einer alsbald zu treffenden Neuregelung ist § 6 Abs. 1 FlüAG in der geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die Hälfte der durch das Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

 
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