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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 23/94

Datum:
13.08.1996
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VerfGH 23/94
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:1996:0813.VERFGH23.94.00
 
Leitsätze:

§ 56 Abs. 3 KrO NW ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß die Erhöhung des Umlagesatzes der Kreisumlage nur einer Rechtskontrolle der Aufsichtsbehörde unterliegt.

 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

§ 56 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 646) ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß die Erhöhung des Umlagesatzes der Kreisumlage nur einer Rechtskontrolle der Aufsichtsbehörde unterliegt.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der durch das Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

 
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