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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 21/93

Datum:
11.07.1995
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VerfGH 21/93
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:1995:0711.VERFGH21.93.00
 
Leitsätze:

1. Der Plangeber ist verfassungsrechtlich nicht gehalten, bereits bei der Sicherung des Standortes für eine Müllverbrennungsanlage durch einen Gebietsentwicklungsplan die konkreten Auswirkungen der Anlage auf die Umgebung im Detail in den Blick zu nehmen. Unterschreitet er mit der Standortausweisung den im sogenannten Abstandserlaß NW vorgesehenen Schutzabstand, so ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn er die immissionsschutz-rechtliche Situation nicht offensichtlich verkannt oder eindeutig fehlerhaft abgewogen hat.

2. Im Verfahren der Aufstellung eines Gebietsentwicklungs-plans zur Sicherung des Standortes für eine Müllverbrennungsanlage war nach dem LPlG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1989 (GV NW S. 476) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 
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