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Verwaltungsgericht Münster, 9 L 261/18

Datum:
13.03.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 261/18
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2018:0313.9L261.18.00
 
Leitsätze:

Zu den räumlichen Grenzen einer anlassgebenden Veranstaltung im Falle einer sonntäglichen Ladenöffnung

 
Tenor:

1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in dem Klageverfahren 9 K 812/18 festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin am 18. März 2018 in den drei ausweislich der Anlage zur nachstehenden Verordnung südlich gelegenen Bereichen der Ladenöffnung (Gebiete „Dülmener Straße“ und „Dreischkamp“) nicht auf Grund der „ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld“ vom 22. Februar 2018 geöffnet sein dürfen.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. am 14. März 2018 ortsüblich bekannt zu machen und ihn des Weiteren am selben Tag dem Handelsverband NRW  X.         schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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