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Verwaltungsgericht Münster, 5 L 643/26

Datum:
18.08.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 643/26
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2026:0818.5L643.26.00
 
Normen:
Art. 33 Abs. 2 GG; § 9 BeamtStG; § 13 Abs. 2 LVOPol NRW
Leitsätze:
  1. Der Dienstherr kann die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur dann verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen sind oder sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu ihrer Pensionierung über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und damit eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen werden. Der Anwendungsbereich der Prognose beschränkt sich auf solche Bewerber, deren gesundheitliche Eignung zum jetzigen Zeitpunkt positiv feststeht (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 – 2 C 4.24 –, juris, Rn. 23 f.).
  1. Ist der Bewerber im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung – gegebenenfalls auch trotz vorliegender gesundheitlicher Vorbelastung – gesundheitlich in der Lage, in allen Bereichen des Polizeidienstes verwendet zu werden, ist er gegenwärtig voll polizeidienstfähig. Ein erhöhtes Risiko künftiger Verwendungseinschränkungen genügt dann nicht, um die volle Verwendbarkeit und damit die gesundheitliche Eignung des Bewerbers im aktuellen Zeitpunkt zu verneinen. Ob sich eine bei dem Bewerber vorhandene, derzeit nicht akute gesundheitliche Vorbelastung während der künftigen Amtstätigkeit realisieren könnte, ist keine Frage der aktuellen gesundheitlichen Eignung, sondern der prognostischen Beurteilung künftiger Entwicklungen (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 – 2 C 4.24 –, juris, Rn. 30; a. A. bislang OVG Münster, Urteil vom 30. November 2017 – 6 A 2111/14 –, juris, Rn. 103 sowie Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 – 6 B 1296/20 –, juris Rn. 14 und vom 15. August 2023 – 6 B 684/23 –, juris, Rn. 15 ff.).
  1. Die bislang von verschiedenen Obergerichten – darunter auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – angenommene "dritte Stufe" für die Prüfung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeidienst mit dem zugrunde gelegten Maßstab des aufgrund der individuellen Konstitution "deutlich erhöhten Verletzungs- oder sonstigen Gesundheitsrisikos" entspricht weder den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes noch ist dieser Maßstab sachgerecht, weil aus der erhöhten Wahrscheinlichkeit gegenüber der Normalbevölkerung für sich genommen noch keine Rechtfertigung für die Versagung einer Einstellung folgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 – 2 C 4.24 –, juris, Rn. 31 f.).
 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über die Bewerbung des Antragstellers auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II zum 1. September 2026 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 9.334,08 Euro festgesetzt.

 
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