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Gründe
2I. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
3den Antragsgegner zu verpflichten, auf den von ihr gestellten Urlaubsantrag für die Zeit vom 1. Juli 2026 bis zum 27. Juli 2026 Urlaub zu gewähren,
4hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, den von ihr gestellten Urlaubsantrag rechtsmittelfähig zu bescheiden,
5hat keinen Erfolg. Er ist mit seinem Hauptantrag unbegründet, mit seinem Hilfsantrag bereits unzulässig.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemacht Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
7Eine einstweilige Anordnung dient grundsätzlich lediglich der Sicherung und nicht der Befriedigung von Rechten. Sie darf deshalb die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Vorliegend begehrt die Antragstellerin jedoch die Vorwegnahme der Hauptsache. Im Falle eines Obsiegens würde sie so gestellt, als ob sie in der Hauptsache mit ihrem auf Gewährung von Erholungsurlaub gerichteten Verpflichtungsantrag Erfolg hätte. Das Zusprechen einer solchen endgültigen Rechtsposition im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen möglich, und zwar (nur) dann, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2000 - 5 B 1717/99 -, juris, Rn. 5 und vom 18. Oktober 2013 - 6 B 998/13 -, juris, Rn. 7.
9Dies ist vorliegend bezogen auf den geltend gemachten Hauptantrag nicht der Fall. Die Antragstellerin hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Bewilligung von Urlaub ab dem 1. Juli 2026 zusteht.
10Nach § 71 Satz 1 LBG NRW steht einer Beamtin oder einem Beamten jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu. Einzelheiten der Urlaubsgewährung regelt die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW wird Urlaub auf Antrag bewilligt. Der Anspruch auf Urlaub betrifft nur die Dauer, aber nicht die konkrete zeitliche Lage des Urlaubs. Er ist davon abhängig, ob die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte während des Urlaubs gewährleistet ist, § 39 Abs. 2 FrUrlV NRW.
11Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Bewilligung des ab dem 1. Juli 2026 beantragten Urlaubs bereits deshalb nicht zu, weil sie ausweislich des ärztlichen Attestes vom 23. Juni 2026 weiterhin bis zum 3. Juli 2026 dienstunfähig erkrankt ist. Urlaub und eine Erkrankung, die eine Dienstunfähigkeit begründen, schließen sich gegenseitig aus. Eine dienstunfähig erkrankte Beamtin ist nicht verpflichtet, Dienst zu versehen. Infolgedessen kann sie auch nicht durch die Bewilligung von Urlaub von der Dienstpflicht befreit werden. Vor diesem Hintergrund ist die nunmehr unter dem 29. Juni 2026 erfolgte Ablehnung des beantragten Urlaubs nicht zu beanstanden. Sollte die Antragstellerin Urlaub ab einem späteren Zeitpunkt begehren, bedarf es eines neuen Antrags auf Bewilligung von Erholungsurlaub.
12Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin nichts Überzeugendes dafür glaubhaft gemacht, dass ihr ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen würden.
13Soweit die Antragstellerin hilfsweise eine Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, den von ihr gestellten Antrag zu bescheiden, ist dieser dem unter dem 29. Juni 2026 bereits nachgekommen, sodass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig ist. Es fehlt der Antragstellerin offensichtlich an einem sicherungsfähigen Anordnungsanspruch, jedenfalls aber an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung.
14II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG, wobei unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Antragstellerin die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, eine Halbierung des Regelstreitwerts nicht erfolgt.