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Verwaltungsgericht Münster, 5 L 265/26

Datum:
08.05.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 265/26
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2026:0508.5L265.26.00
 
Schlagworte:
Zum Hinausschieben des Ruhestandseintritts einer Lehrkraft
Normen:
§ 32 LBG NRW; § 123 VwGO
Leitsätze:

1.    Die Sicherstellung eines ausreichenden Unterrichtsangebots stellt den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Kernauftrag der Schulbehörden dar. In Erfüllung dieses Kernauftrags ist es jedenfalls nicht mehr von ihrem Organisationsermessen gedeckt, ohne Not auf Lehrkräfte zu verzichten, die bereit sind, über das Erreichen ihrer Regelaltersgrenze hinaus ihren Dienst zu verrichten und die damit dazu beitragen können, einen bestehenden bzw. erwartbaren Lehrermangel abzumildern. Daraus folgt ein grundsätzlich überragendes öffentliches Interesse an der Sicherstellung einer ausreichenden Unterrichtsversorgung und somit die grundsätzliche Verpflichtung, verfügbare Personalquellen zu nutzen.

2.    Die Tatsache, dass eine Lehrkraft in sog. Mangelfächern unterrichtet, führt dazu, dass in der Regel ein dienstliches Interesse an ihrer Weiterbeschäftigung im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW besteht.

3.    Das dienstliche Interesse an der Weiterbeschäftigung der Lehrkraft entfällt grundsätzlich auch nicht in den Fällen, in denen diese eine Funktionsstelle besetzt.

 
Tenor:
  1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den mit Ablauf des 31. Juli 2026 bevorstehenden Ruhestand vorläufig bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 7. Oktober 2025 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zum 31. Juli 2027 und längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im vor der Kammer geführten Hauptsacheverfahren 5 K 680/26 oder dessen anderweitiger Erledigung.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

  1. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4.

  2. Der Streitwert wird auf 43.194,00 Euro festgesetzt.

 
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