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Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1635/23

Datum:
07.05.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1635/23
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2026:0507.4K1635.23.00
 
Schlagworte:
Schülerfahrkosten, Fahrkosten, Notwendig, Schülerspezialverkehr, Taxikosten, Wegstreckenentschädigung, Ausnahmefall, Beförderung, Privatfahrzeug, ÖPNV, Zumutbarkeit, Schulweg, Schule, Eltern, Autismus-Spektrum-Störung, Schulträger
Normen:
SchfkVO NRW §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11, 12 Abs. 2, 12 Abs. 3, 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 15 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, 16 Abs. 2, 16 Abs. 5, SchulG NRW § 97 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Für die Höhe der erstattungsfähigen Schülerfahrkosten bei notwendiger Benutzung eines Personenkraftwagens sieht § 16 Abs. 1 Nr. 1 SchfkVO als Regelfall eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro je Kilometer vor. Dieser Regelfall gilt unabhängig davon, in wessen Eigentum das jeweilige Fahrzeug steht und ob es sich um Taxen oder Mietwagen handelt. Gemäß § 16 Abs. 2 SchfkVO kann, wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es im konkreten Einzelfall ungerechtfertigt erscheinen lassen, den jeweiligen Antragsteller auf die vom Verordnungsgeber in § 16 Abs. 1 SchfkVO als Regelleistung normierte Wegstreckenentschädigung zu verweisen. Solche außergewöhnlichen Umstände können etwa bei einem besonders schweren Grad der Behinderung des zu transportierenden Schülers vorliegen, die für eine Beförderung Zusatzeinrichtungen erforderlich machen, oder wenn die Erziehungsberechtigten mangels Erstattung der vollen Transportkosten für die Benutzung eines Taxis aus finanziellen Gründen objektiv nicht in der Lage wären, ihr Kind zur Schule zu bringen (vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2024, 19 B 1372/23, juris, Rn. 4 m.w.N.).

2. § 16 Abs. 2 SchfkVO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.

3. Zu zwei Schülern, in deren Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Erstattung tatsächlich angefallener Taxikosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 SchfkVO nicht vorliegen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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