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Verwaltungsgericht Münster, 2 K 3992/24

Datum:
26.03.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 3992/24
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2026:0326.2K3992.24.00
 
Schlagworte:
Bebauungsplan; städtebaulicher Vertrag; § 11 BauGB; Treu und Glauben; textliche Festsetzungen; zeichnerische Festsetzungen
Leitsätze:

1. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) findet auch im Verwaltungsrecht bei der Auslegung und Anwendung von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB Anwendung.

2. Einer Vertragspartei ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, sich bezüglich Ansprüchen aus einem städtebaulichen Vertrag auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes zu berufen, wenn sie sich mit diesem Verhalten zu ihrem eigenen früheren Verhalten in einen mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzen würde.

3. Ein solches widersprüchliches Verhalten ist anzunehmen, wenn die sich auf die Unwirksamkeit berufende Vertragspartei zur eigenverantwortlichen Ausarbeitung des Bebauungsplanes vertraglich verpflichtet war, der Bebauungsplan auf der Grundlage dieses Entwurfs aufgestellt wurde und die Vertragspartei die Vorteile des Bebauungsplanes ausgenutzt hat und sich erst Jahre später auf die Unwirksamkeit beruft, um sich vertraglichen Ansprüchen zu entziehen.

 
Tenor:

I.   Die Beklagte wird verurteilt,

1. auf eigene Kosten ein in Abstimmung mit dem Fachbereich Straßen- und Landschaftsbau der Klägerin durch ein qualifiziertes Büro für Landschaftsplanung erarbeitetes Entwicklungskonzept für die in dem Bebauungsplan Nr. 228 „G., Teil III“ der Stadt Y. mit „O“ gekennzeichnete Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft am nordwestlichen Plangebietsrand – soweit die Grundstücke Gemarkung Y. Stadt, Flur 12, Flurstücke 214, 345 und 375 mit der Maßnahmenfläche „O“ und soweit die Maßnahmenfläche „O“ mit den genannten Grundstücken deckungsgleich ist – vorzulegen sowie

2. die auf der in dem Bebauungsplan Nr. 228 „G., Teil III“ der Stadt Y. mit „O“ gekennzeichneten in Nr. 1 näher bezeichneten Fläche aufstehenden baulichen Anlagen zurück zu bauen und diese Fläche zu entsiegeln sowie

3. die in dem Bebauungsplan Nr. 228 „G., Teil III“ der Stadt Y. mit „O“ gekennzeichnete in Nr. 1 näher bezeichnete Fläche entsprechend des Entwicklungskonzepts gemäß vorstehender Nr. 1 vollflächig als extensive Magerwiese mit Heide- und Dünenflächen zu entwickeln.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist in Bezug auf die Verurteilung zur Nr. I 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro, in Bezug auf die Verurteilung zur Nr. I 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 330.000,00 Euro, in Bezug auf die Verurteilung zu Nr. I 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 Euro und in Bezug auf die Kostengrundentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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