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Verwaltungsgericht Münster, 2 K 2492/25

Datum:
27.02.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2492/25
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2026:0227.2K2492.25.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2025 über die Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung U., Flur N01, Flurstück N02 (G01 20, N03 U.) wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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