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Verwaltungsgericht Münster, 2 K 1145/24

Datum:
07.07.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1145/24
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2026:0707.2K1145.24.00
 
Tenor:

Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid vom 17. April 2024 wird aufgehoben, soweit die Beklagte gegenüber der Klägerin ein Zwangsgeld von mehr als 2.400,00 Euro festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 60%, die Beklagte zu 40%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll­streckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits­leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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