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Verwaltungsgericht Münster, 9 K 2487/22

Datum:
24.11.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2487/22
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2025:1124.9K2487.22.00
 
Leitsätze:

o   Zur Frage der behördlichen Auswahl unter mehreren konkurrierenden Spielhallenbetreibern, deren (beantragte) Spielhallenstandorte untereinander den Mindestabstand nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW unterschreiten

o   Die von der Behörde zu treffende Auswahlentscheidung unter mehreren, die Erlaubnisvoraussetzungen im Übrigen erfüllenden Spielhallenbetreibern ist eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (nur) daraufhin unterliegt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 40 VwVfG NRW).

o   Eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung bei der Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Spielhallenbetreibern setzt auch voraus, dass die Behörde den für die Ermessensausübung relevanten Sachverhalt vollständig ermittelt. Die Verwaltung kann ihren Entscheidungsfreiraum nur dann sachgerecht nutzen, wenn sie den wesentlichen Sachverhalt kennt. Ermessensfehlerhaft ist die Entscheidung, wenn die Behörde von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen oder einer unvollständigen Sachverhaltsvorstellung ausgeht. Das Gericht kann die richtige Sachverhaltsermittlung vollständig nachprüfen. Entscheidend ist dabei die Sachverhaltskenntnis desjenigen, der die Ermessensausübung vornimmt. Legt die Verwaltung ihrer Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde, der in wesentlichen Fragen unrichtig ist, ist die Entscheidung rechtswidrig. Die Entscheidung ist ebenfalls rechtswidrig, wenn der Sachverhalt unvollständig ermittelt wurde.

o   Bereits durch die entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW nicht erfolgte Hinzuziehung der Klägerin (Spielhallenbetreiberin) zu den jeweiligen Erlaubniserteilungsverfahren der Beigeladenen (Spielhallenbetreiberinnen) und die in der Folge entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht erfolgte Anhörung der Klägerin in den genannten Erlaubniserteilungsverfahren ist hier die der Auswahlentscheidung der Behörde vorgehende Sachverhaltsermittlung in wesentlicher Hinsicht unvollständig und die Ermessensausübung der Behörde fehlerhaft.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 1. August 2022 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle unter der Anschrift Y.-straße 2, N01 R. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu ½. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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