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Verwaltungsgericht Münster, 4 L 944/25

Datum:
25.08.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 944/25
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2025:0825.4L944.25.00
 
Schlagworte:
Anordnungsanspruch, Anspruch auf Neubescheidung, Auslandsaufenthalt, Beleihung, Beurlaubung, Einstweilige Anordnung, Erlass einer einstweiligen Anordnung, Ermessen, Ersatzschule, Hoheitliche Befugnisse, Hoheitsrechte, Isolierte Anfechtbarkeit, Öffentliches Recht, Rechtsschutzziel, Schulaufsichtsbehörde, Schuljahr, Schulleiter, Schulverhältnis, Schulvertrag, Unterricht, Verwaltungsakt, Verwaltungsinternum, Wichtiger Grund, Zivilrecht, Zivilrechtsweg, Zustimmung
Normen:
ESchVO § 12 Abs. 1; SchulG NRW §§ 43 Abs. 4, 88 Abs. 2, 100 Abs. 2, 100 Abs. 3, 100 Abs. 4, 104 Abs. 1; VwGO §§ 44a Abs. 1, 123 Abs. 1
Leitsätze:

Lehnt der Schulleiter einer Ersatzschule im Sinne von § 100 Abs. 2 SchulG NRW einen Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht allein deswegen ab, weil es an der nach § 43 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW erforderlichen Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde fehlt, kann das Ziel einer Beurlaubung vom Unterricht nur durch gerichtliche Inanspruchnahme des Landes Nordrhein-Westfalen auf Erteilung der Zustimmung erreicht werden.

§ 43 Abs. 4 SchulG NRW findet im Falle von Ersatzschulen nur dann entsprechende Anwendung, wenn das privatrechtlich ausgestaltete Schulverhältnis dies im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde vorsieht.

Zu den Voraussetzungen der Erteilung der Zustimmung zur Beurlaubung vom Unterricht durch die Schulaufsichtsbehörde nach § 43 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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