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Verwaltungsgericht Münster, 4 L 643/25

Datum:
11.08.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 643/25
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2025:0811.4L643.25.00
 
Schlagworte:
Anmeldeüberhang, Anmeldungen, Anordnungsanspruch, Anspruch auf Neubescheidung, Anspruchskinder, Aufnahmeanspruch, Aufnahmekapazität, Aufnahmeverfahren, Auswahlermessen, Auswahlkriterien, Auswahlkriterium, Bandbreite, Bekenntnisangehörigkeit, Bekenntnisgrundschule, Eingangsklassen, Einstweilige Anordnung, Erlass einer einstweiligen Anordnung, Ermessen, Fußweg, Gemeindeangehörigkeit, Grundschule, Geschwisterkinder, Härtefall, Härtefallkriterium, Kapazität, Messrad, Neubescheidung, Privatweg, Routingprogramm, Schulaufnahme, Schulaufnahmeverfahren, Schülerzahlobergrenze, Schulwege, Stiefkinder
Normen:
AO-GS §§ 1 Abs. 2, 1 Abs. 3; SchulG NRW §§ 46 Abs. 1, 46 Abs. 2, 46 Abs. 3, 93 Abs. 2; Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW § 6a Abs. 1, § 123 Abs. 1 VwGO
Leitsätze:

Zum Anspruch auf Aufnahme in eine Bekenntnisgrundschule.  

Bekenntnis- und gemeindeangehörige Kinder haben auch dann einen vorrangigen Anspruch auf Aufnahme in eine Bekenntnisgrundschule, wenn es sich für sie nicht um die nächstgelegene Grundschule im Sinne von § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS handelt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2022, 19 B 945/22, juris, Rn. 9 ff.).

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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