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Verwaltungsgericht Münster, 4 K 594/23

Datum:
17.12.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 594/23
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2025:1217.4K594.23.00
 
Schlagworte:
Eltern, Höchstausbildungsdauer, Kindeswohlgefährdung, Ordnungsverfügung, Philadelphia-Schule e. V., Schulanmeldeaufforderung, Schulbesuchspflicht, Schulpflicht, Schulverhältnis, Verhältnismäßigkeit, Zuständigkeit, Zwangsgeldandrohung
Normen:
AO-GS § 2 Abs. 1, SchulG NRW §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 2 Satz 2, 34 Abs. 3, 34 Abs. 4, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 41 Abs. 1, 41 Abs. 5, 42 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 7, 47 Abs. 1, 47 Abs. 2, 88 Abs. 2, 88 Abs. 3
Leitsätze:

Zur Rechtmäßigkeit von Schulanmeldeaufforderungen mit Zwangsgeldandrohungen.

§ 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW statuiert eine rechtlich verbindliche Pflicht der Eltern, ihr schulpflichtiges Kind an einer Schule anzumelden, durch deren Besuch die Schulpflicht erfüllt werden kann.

Durch den „Besuch“ der privaten Philadelphia-Schule e. V. kann die Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen nicht erfüllt werden (so bereits OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007, 19 A 4074/06, juris, Rn. 21).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleis­tung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils voll­streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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