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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt die (Wieder-) Erteilung eines Dreijahresjagdscheins.
3Der Kläger ist Jäger. Im Jahr 2012 wurden ihm eine Waffenbesitzkarte sowie ein Jagdschein erteilt.
4Am 19. November 2020 verursachte der Kläger mit seinem PKW gegen 23.00 Uhr in Q. (A.) einen Verkehrsunfall. Da sich der Unfall auf dem Rückweg von einer Jagdveranstaltung ereignete, befand sich eine Langwaffe des Klägers im Fahrzeug. In einer leichten Linkskurve geriet der Kläger mit seinem PKW von der Fahrbahn ab, fuhr zwei Verkehrszeichen um und fuhr geradeaus in eine Hauswand, die danach einzustürzen drohte. Bei dem Unfall entstand ein Fremdschaden in Höhe von ca. 50.500 Euro. Ein bei dem Kläger vor Ort freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,69 Promille. Zwei auf der Polizeidienststelle durchgeführte Blutentnahmen ergaben Blutalkoholkonzentrationen von 1,48 Promille (00.53 Uhr) und von 1,39 Promille (01.23 Uhr). Nach dem Unfall nahm der Kläger seine in einem Futteral befindliche Langwaffe aus dem verunfallten Fahrzeug und verbrachte sie in ein im Bereich der Unfallstelle befindliches Wartehäuschen. Dort wurde die Waffe im weiteren Verlauf von Einsatzkräften der Polizei sichergestellt.
5Am 7. Dezember 2020 informierte das Polizeipräsidium M. die für den Kläger zuständige Waffen- und Jagdbehörde über den Vorfall vom 19. November 2020 und teilte dabei u.a. mit, dass die in der Transportbox befindliche Langwaffe des Klägers geladen und schussbereit gewesen sei.
6Aufgrund des Vorwurfs des Transports einer geladenen und schussbereiten Waffe wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen waffenrechtliche Vorschriften eingeleitet (Az.: 6310 Js 24976/20 Staatsanwaltschaft H.). Aus einem Vermerk der Polizeikommissarin L. ergibt sich insofern, dass die von dem Kläger mitgeführte Waffe geladen und schussbereit gewesen sei. Der am Einsatzort anwesende Polizeikommissar E. habe dies bemerkt und die Waffe ordnungsgemäß entladen. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2021 teilte der Kläger mit, dass die von ihm mitgeführte Langwaffe ungeladen gewesen sei und die Feststellungen der Polizeibeamten insoweit unzutreffend seien. Das Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft H. mit Verfügung vom 25. August 2021 gemäß § 154 StPO eingestellt.
7Mit Schreiben vom 16. Februar 2021 bat der Beigeladene das Polizeipräsidium M. um Klarstellung zum Ladezustand der Waffe.
8In einem ergänzenden Vermerk vom 7. April 2021 führte Polizeikommissarin L. (Polizeipräsidium M.) zum Ladezustand der Waffe aus: Es habe eine Rücksprache mit dem Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Q. stattgefunden. Dieser habe mitgeteilt, dass Passanten ihn darüber informiert hätten, dass sie den Ladezustand der Waffe überprüft und diese dann entladen hätten. Er selbst habe den Entladevorgang nicht beobachtet; er habe die Waffe lediglich in der Transporttasche an der Bushaltestelle stehen sehen. Die Personalien der Passanten seien nicht bekannt. Eine erneute Rücksprache mit Polizeikommissar E. habe ergeben, dass dieser die Waffe sichergestellt und ihren Ladezustand überprüft habe. Soweit vorher mitgeteilt worden sei, dass Polizeikommissar E. die Waffe entladen habe, handele es sich um ein Missverständnis.
9Mit Strafbefehl vom 6. April 2021 setzte das Amtsgericht H. gegen den Kläger wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) eine Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen zu je 50 Euro fest, entzog ihm die Fahrerlaubnis und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von noch weiteren acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (Az.: 6070 Js 22405/29 Staatsanwaltschaft H.).
10Mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 14. Juni 2021 widerrief der Beigeladene nach vorheriger Anhörung die Waffenbesitzkarte des Klägers und forderte ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abgabe der Schusswaffen sowie zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte auf.
11Unter dem 2. Mai 2022 beantragte der Kläger, nachdem die Gültigkeitsdauer seines Jagdscheins abgelaufen war, bei dem Beklagten die erneute Ausstellung eines Dreijahresjagdscheins.
12Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Jagdscheins vom 2. Mai 2022 abzulehnen. Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG sei der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besäßen. Der Kläger besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Dies folge aus § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG, da der Kläger gegen § 13 Abs. 6 WaffG verstoßen habe, indem er eine geladene Waffe im Auto transportiert habe. Darüber hinaus besäßen Personen gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Auch dieser Tatbestand sei durch das Verhalten des Klägers am 19. November 2020 erfüllt. Zudem sei aufgrund der Alkoholisierung des Klägers am 19. November 2020 auch die Frage der persönlichen Eignung zu prüfen. Zusätzlich sei § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG zu beachten, wonach Personen, denen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne von §§ 5 und 6 WaffG fehlten, nur ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 7 BJagdG, erteilt werden dürfe. Schließlich stehe der beantragten Erteilung des Jagdscheins auch die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG entgegen.
13Mit Schreiben vom 1. September 2022 nahm der Kläger u.a. wie folgt Stellung: Im Rahmen des Vorfalls vom 19. November 2020 sei es zu keinem waffenrechtlichen Verstoß gekommen. Insbesondere liege kein Verstoß gegen § 13 Abs. 6 WaffG vor. Er habe die Waffe ungeladen transportiert. Auch Gründe die zur Versagung der Erlaubnis wegen mangelnder persönlichen Eignung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG führen würden, seien nicht hinreichend erkennbar. Der festgestellte Promillewert habe unter 1,6 gelegen.
14Mit Bescheid vom 2. September 2022 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Jagdscheins unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Anhörungsschreiben vom 26. Juli 2022 ab.
15Der Kläger hat am 4. Oktober 2022 Klage erhoben.
16Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Er habe die Waffe am 19. November 2020 in ungeladenem Zustand transportiert. Weder der Wehrführer der Feuerwehr noch die vor Ort eintreffenden Polizeibeamten hätten die Waffe am Unfallort in geladenem Zustand vorgefunden. Bei den in der Akte genannte Zeugen, die die Waffe entladen haben sollen, handele es sich um Zeugen vom Hören-Sagen. Den Ladezustand einer Waffe zu prüfen und diese dann zu entladen, dürfte einem Laien gar nicht möglich sein. Insgesamt sei die Akte teilweise widersprüchlich und lückenhaft. Die Situation vor Ort lasse sich daher aus der Akte nicht zweifelsfrei herleiten. Zudem sei unzutreffend, dass er die Jagd in erheblich alkoholisiertem Zustand ausgeübt habe. Schließlich sei im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung zu berücksichtigen, dass der Vorfall aus dem Jahr 2020 mittlerweile mehr als vier Jahre zurückliege. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht ersichtlich. Seinen Führerschein habe er durch eine medizinisch psychologische Untersuchung aus dem Jahr 2022 wiedererlangt. In diesem Rahmen sei ihm attestiert worden, dass keine verkehrsrechtlichen Verstöße mehr zu erwarten seien.
17Der Kläger beantragt,
18den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. September 2022 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 2. Mai 2022 einen Jagdschein zu erteilen,
19hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. September 2022 zu verpflichten, seinen Antrag vom 2. Mai 2022 unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begrünung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Anhörungsschreiben vom 26. Juli 2022 sowie aus dem Bescheid vom 2. September 2022 und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die Sachverhaltsdarstellung des Klägers sei in wichtigen Punkten unzutreffend. Die Waffe sei zum Zeitpunkt des Unfalls geladen gewesen. Es gebe keinen Anlass, an den Aussagen des vor Ort befindlichen Wehrführers der Feuerwehr zu zweifeln. Zudem habe die Waffenbehörde mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung die Unzuverlässigkeit des Klägers festgestellt. Hieran sei die Jagdbehörde gebunden.
23Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
24Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der beigezogenen Strafakten ergänzend Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe
26A. Die zulässige Klage ist unbegründet.
27I. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
28Der Erteilung eines Jagdscheins stehen die Vorschriften des § 17 Abs. 1 Satz 4 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG (dazu 1.) bzw. des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 BJagdG (dazu 2.) entgegen.
291. Der Erteilung eines Jagdscheins stehen die Vorschriften des § 17 Abs. 1 Satz 4 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG entgegen.
30Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung i. S. d. §§ 5 und 6 WaffG, darf gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden. Ein Ermessen ist der Behörde insoweit nicht eingeräumt. Das bedeutet umgekehrt, dass bei fehlender Zuverlässigkeit oder mangelnder persönlicher Eignung nach dem Waffengesetz jeder andere Jagdschein zu versagen ist.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2014 - 16 A 2367/11 -, juris, Rn. 31.
32Danach kann dem Kläger ein anderer Jagdschein als ein Falknerjagdschein derzeit nicht erteilt werden, da der Kläger nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG waffenrechtlich unzuverlässig ist. Nach dieser Vorschrift besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.
33Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 - juris, Rn. 17, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris, Rn.11, m.w.N.
35Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 ‑ 6 C 1.14 ‑, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris, Rn. 13 f., m.w.N.
37Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris, Rn. 15 f., m.w.N.
39Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 ‑, juris, Rn. 17
41Ausgehend davon besitzt der Kläger die Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG nicht:
42Dabei kann offenbleiben, ob die von dem Kläger bei der Trunkenheitsfahrt am 19. November 2020 mitgeführte Waffe geladen gewesen ist und ob der Kläger die Waffe nach dem Unfall hinreichend beaufsichtigt hat.
43Denn hinreichende Anhaltspunkte für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang des Klägers mit Waffen ergeben sich bereits aus dem Umstand, dass der Kläger seine Jagdwaffe bei einer Autofahrt mitgeführt hat, obwohl er eine Atemalkoholkonzentration von 1,69 Promille bzw. eine Blutalkoholkonzentration von 1,48 Promille aufwies und sich damit in einem Zustand befand, in dem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten können und vorliegend – in Form der zu dem Verkehrsunfall mit erheblichem Sachschaden führenden Unaufmerksamkeit – auch aufgetreten sind.
44Bereits bei einem Blutalkoholkonzentrationswert von über 0,5 Promille ist – wissenschaftlich abgesichert – typischerweise mit einer Verhaltensbeeinflussung im Sinne von Enthemmung, erhöhter Risikobereitschaft und nachlassender Reaktionsfähigkeit zu rechnen. Erst recht ist dies im Fall einer Blutalkoholkonzentration anzunehmen, die den Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern im Sinne des Straßenverkehrsrechts von 1,1 Promille erreicht oder übersteigt.
45Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2020 - 20 B 199/20 -, n.v., Beschlussabdruck, S. 6 f., m.w.N.
46Mit einer Schusswaffe geht nicht vorsichtig und sachgemäß um, wer diese in einem Zustand gebraucht, in dem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten können. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang alkoholbedingte Ausfallerscheinungen tatsächlich eingetreten sind, ist unerheblich. Der Gebrauch von Schusswaffen ist bereits dann unvorsichtig und unsachgemäß, wenn der Betroffene hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingeht.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -, juris, Rn. 46.
48Dies gilt auch für das – waffenrechtlich als Führen der Schusswaffe im Sinne von § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Abschnitt 2 Nr. 4 Anlage 1 des Waffengesetzes zu qualifizierende und von dem Kläger vorliegend praktizierte – Mitführen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe bei einer Autofahrt in einem Zustand, in dem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten können.
49Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2020 - 20 B 199/20 -, n.v., Beschlussabdruck, S. 5 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - 24 CS 23.2264, 24 CS 23.2265 -, juris, Rn. 17 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 22. März 2016 ‑ 11 ME 35/16 -, juris, Rn. 12; VG Potsdam, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 3 L 809/21 -, juris, Rn. 12, m.w.N; VG Gera, Beschluss vom 28. April 2014 - 2 E 284/14 Ger -, juris, Rn. 22 f.
50Hierfür sprechen folgende Erwägungen: Das Mitführen einer Schusswaffe bei einer Autofahrt unter Alkoholeinfluss ist mit Rücksicht auf das besondere Gefahrenpotential und die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen für andere riskant. So besteht zum einen die Gefahr, dass der Waffenbesitzer in einer Konfliktsituation, die im Straßenverkehr angesichts der Begegnung mit anderen Verkehrsteilnehmern ohne weiteres auftreten kann, aufgrund alkoholbedingter Ausfallerscheinungen inadäquat reagieren und zur Konfliktlösung auf die von ihm mitgeführte Schusswaffe zurückgreifen könnte. Zum anderen besteht beim Transport einer Schusswaffe im Straßenverkehr bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen des Waffenbesitzers die reale Möglichkeit des Abhandenkommens der Schusswaffe. Dabei kann offenbleiben, ob ein solches bereits bei verkehrsbedingtem Halten des Fahrzeugs zu besorgen sein kann. Jedenfalls bringt die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss erfahrungsgemäß wegen der alkoholbedingten Ausfallerscheinungen die Gefahr der Verursachung eines Straßenverkehrsunfalls mit sich (die sich vorliegend auch realisiert hat) und zumindest dies birgt das Risiko, dass der Betroffene infolge etwaiger Unfallauswirkungen und/oder aufgrund seiner alkoholbedingten Ausfallerscheinungen nicht in der Lage sein könnte, den Zugriff unbefugter Dritter wie z. B. anderer Unfallbeteiligter oder Passanten auf die von ihm in seinem Fahrzeug mitgeführte Waffe auszuschließen.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2020 - 20 B 199/20 -, n.v., Beschlussabdruck, S. 6.
52Nach alledem bestehen vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten Maßstäbe im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers. Angesichts der Schwere des Verstoßes und der Hochrangigkeit der gefährdeten Rechtsgüter ergibt sich weder aus dem zwischenzeitlichen Zeitablauf von knapp viereinhalb Jahren noch aus dem Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung aus dem Jahr 2022 etwas anderes. Inwieweit die fraglichen Umstände, sollte dem Kläger im Weiteren nichts vorzuwerfen sein, auch künftig für diesen die Neuerteilung eines Jagdscheins ausschließen, obwohl sie zunehmend zeitlich noch weiter zurückliegen werden, muss hier nicht entschieden werden.
532. Der Erteilung des Jagdscheins steht zudem die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 BJagdG entgegen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insofern Bezug genommen.
54II. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Aus den vorstehenden Gründen besteht kein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts.
55B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 As. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht aus Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO) und das Verfahren auch nicht durch eigenen Tatsachen- oder Rechtsvortrag wesentlich gefördert hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.