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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1988/23

Datum:
11.03.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1988/23
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2024:0311.5K1988.23.00
 
Schlagworte:
Verwaltungsrechtsweg für Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf strittige Abrechnungen nach der Corona-TestV; Verletzung der Dokumentationspflichten aus § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV; Keine Vergütung für erbrachte Leistungen bei Fehlen einer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests; Erstattung der Verwaltungskosten für abgerechnete Abstrichkosten nach § 7a Abs. 5 Satz 2 i. V. m § 8 Satz 2 TestV; keine Rückerstattung der Verwaltungskosten für abgerechnete Sachkosten aus § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV; eigenständiger Aufwendungsersatzanspruch der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung aus § 8 Satz 3 TestV
Leitsätze:

§§ 7a Abs. 5 Satz 2, 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV; § 8 Satz 3 TestVForderung der Rückerstattung ausgezahlter Beträge für die Abstrichkosten undder Sachkosten

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom       00.00.0000 wird insoweit aufgehoben, als die Klägerin aufgefordert worden ist, Verwaltungskosten bezüglich der Sachkosten in Höhe von 10.199,19 Euro zurückzugewähren und einen über den Betrag von 1.516.863,50 Euro hinausgehenden Betrag an die Beklagte zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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