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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 2024, durch die gegen den Kläger u.a. ein Zwangsgeld festgesetzt worden ist. Der Kläger begehrt zudem die Rückzahlung des von ihm gezahlten Zwangsgeldes zuzüglich der ebenfalls gezahlten Auslagen.
3Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in B., A. 41. Er betrieb bis Ende 2021 eine Rinderhaltung mit einem Bestand von ca. 50 Tieren, wobei es sich im Wesentlichen um Milchviehhaltung und zum Teil auch um Bullenmast handelte. Ferner wurden auf dem Hof Pferde und Geflügel gehalten.
4Aufgrund zahlreicher tierschutzrechtlicher Verstöße (wegen der Einzelheiten vgl. Urteil vom 3. Dezember 2024 im Verfahren 4 K 1176/22) erging durch bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 2021 gegen den Kläger ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot. Ihm wurde die Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren (insbesondere Rinder und Geflügel) sowie von Pferden, auch von landwirtschaftlichen Nutztieren und Pferden Dritter untersagt. Ferner wurde die Auflösung des Tierbestandes angeordnet und Nachweise über die Abgabe gefordert.
5Der Beklagte stellte bei Kontrollen am 2023 und am 2024 fest, dass auf dem Hof des Klägers wieder Pferde und Geflügel gehalten wurden.
6Durch Ordnungsverfügung vom 2024 setzte der Beklagte gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro wegen Verstoßes gegen das angeordnete Tierhaltungs- und Betreuungsverbot vom 2021 fest (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung). Zudem drohte er dem Kläger in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung die Wegnahme, Sicherstellung und Verwertung der gehaltenen oder betreuten Tiere (insbesondere der Pferde und des Geflügels) durch Anwendung unmittelbaren Zwangs an. In Ziffer 3 der Ordnungsverfügung gab er dem Kläger auf, die Abgabe der Tiere an geeignete Personen, die eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung sicherstellen können, nachzuweisen. Zur Begründung der Ordnungsverfügung verwies er auf die Feststellungen der Tierhaltungen vor Ort. Damit habe der Kläger (vorsätzlich) gegen das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot vom 2021 verstoßen. Das in dieser Ordnungsverfügung angedrohte Zwangsgeld sei daher festzusetzen.
7Der Kläger hat am 1. Februar 2024 Klage erhoben und gleichzeitig um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, er habe weder Pferde noch Geflügel gehalten. Eigentümer der Tiere sei seine Schwester, Frau B C. Das festgesetzte Zwangsgeld habe er nebst Auslagen gezahlt. Da die Ordnungsverfügung jedoch rechtswidrig sei, habe er einen Anspruch auf Rückzahlung.
8Der Kläger beantragt,
9die Ordnungsverfügung vom 2024 in allen Punkten aufzuheben,
10sowie den Beklagten zu verpflichten, das unter Rückforderungsvorbehalt entrichtete Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro nebst Auslagen in Höhe von 3,50 Euro an ihn zu erstatten.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er verweist zur Begründung auf seinen Vortrag im Eilverfahren.
14Den Eilantrag hat das Gericht durch Beschluss vom 13. März 2024 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, seine Schwester sei alleinige Halterin der Pferde und des Geflügels; sie besitze auch die entsprechende Sachkunde. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde durch Beschluss vom 3. September 2024 – 20 B 312/24 – zurückgewiesen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 1176/22 und 4 L 88/24 sowie der Gerichtsakte des OVG NRW 20 B 312/24 ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet.
18Die Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung vom 2024 ist unbegründet, denn die Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sowohl die Zwangsgeldfestsetzung als auch die Androhung unmittelbaren Zwangs und die Anordnung zur Nachweisführung sind rechtmäßig. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 13. März 2024 – 4 L 88/24 – und des diese Entscheidung bestätigenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2024 – 20 B 312/24 – Bezug genommen. Der Kläger hat den dortigen Ausführungen im Klageverfahren nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Nach erneuter Prüfung – auch des klägerischen Vorbringens im Beschwerdeverfahren – hält die Einzelrichterin an ihrer Rechtsauffassung fest. Die Schwester des Klägers mag (Mit-)Halterin der Pferde und des Geflügels gewesen sein. Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger als Betriebsinhaber des von ihm bewirtschafteten elterlichen Hofes Halter i.w.S. der dort gehaltenen Tiere gewesen ist. Auch das Oberverwaltungsgerichts NRW hatte bereits darauf hingewiesen, dass insoweit der weite Halterbegriff maßgeblich ist.
19Da die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig ist, hat der Kläger demzufolge auch keinen Anspruch auf die mit der Verpflichtungsklage begehrte Rückzahlung des entrichteten Zwangsgeldes nebst Auslagen.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
21Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.