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Verwaltungsgericht Münster, 2 K 3209/24.A

Datum:
12.11.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 3209/24.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2024:1112.2K3209.24A.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Oktober 2024 wird - mit Ausnahme der in Satz 4 von Ziffer 3 getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf - aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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