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Verwaltungsgericht Münster, 2 K 2448/22.A

Datum:
05.03.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Grundurteil
Aktenzeichen:
2 K 2448/22.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2024:0305.2K2448.22A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2 ihres Bescheids vom 26. August 2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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