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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 3763/21

Datum:
31.08.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3763/21
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2023:0831.5K3763.21.00
 
Leitsätze:

§ 56 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 i.V.m. Abs. 5 IfSG

Abbedingung von § 616 BGB „Arbeitsquarantäne“

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des M2.                    X1.         -M3.     vom 2. November 2021 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 5. Juli 2021 für die Arbeitnehmerin S.    T.       betreffend den 10. November 2020 eine Erstattung in Höhe von 34,65 € (Netto-Verdienstausfall) zuzüglich 25,11 € geleisteter Sozialabgaben zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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