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Verwaltungsgericht Münster, 1 L 581/23

Datum:
21.07.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 581/23
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2023:0721.1L581.23.00
 
Schlagworte:
Anmeldungen, Anordnungsanspruch, Anspruch auf Neubescheidung, Aufnahmeanspruch, Aufnahmekapazität, Aufnahmeverfahren, Auswahlermessen, Auswahlkriterien, Auswahlkriterium, Bandbreite, Durchschnittsnote, Eingangsklassen, Einstweilige Anordnung, Erlass einer einstweiligen Anordnung, Ermessen, Gesamtschule, Geschwisterkinder, Härtefall, Härtefallkriterium, Jahrgang, Kapazität, Klassenbildungswert, Leistungsgruppen, Leistungsheterogenität, Losverfahren, Mehrklasse, Mehrklassenbildung, Neubescheidung, Organisation, Organisationsentscheidung, Organisationsermessen, Parallelklassen, Schulaufnahme, Schulaufnahmeverfahren, Schulentwicklungsplanung, Schulform, Schulorganisationsentscheidung, Schulträger, Schwellenwert, Sekundarstufe I, Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf, Zügigkeit
Normen:
APO-S I § 1 Abs. 2 ,APO-S I § 1 Abs. 4 ,SchulG NRW § 46 Abs. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 2, SchulG NRW § 81 Abs. 4, SchulG NRW § 93 Abs. 2; Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW § 6 Abs. 5, Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW § 6 Abs. 7 , VwGO § 123 Abs. 1
Leitsätze:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 einer Gesamtschule

Für die gerichtliche Beurteilung der Anwendung des Schulaufnahmekriteriums „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) ist die Sachlage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin maßgeblich. Dies ergibt sich aus dem insoweit letztlich ausschlaggebenden materiellen Recht. Das hat zur Folge, dass nachträgliche Veränderungen der Sachlage bei der gerichtlichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen sind.

Im Rahmen der Anwendung des Schulaufnahmekriteriums „Leistungsheterogenität“ (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) sind bei der danach möglichst gleichmäßigen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus den unterschiedlichen Leistungsgruppen auch die gemäß § 1 Abs. 4 APO-S I vorrangig aufgenommenen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf sowie die unter Anwendung des Härtefallkriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I bevorzugt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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