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Verwaltungsgericht Münster, 1 L 1029/22

Datum:
09.02.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1029/22
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2023:0209.1L1029.22.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 208/23
Schlagworte:
Anordnungsanspruch, Bearbeitungszeit, Behinderung, Chancengleichheit, Einführungsphase, Einstweilige Anordnung, Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Fremdsprachliche Fächer, Gymnasiale Oberstufe, Hörgerät, Hörschädigung, Hörstörung, Hörverlust, Hörverstehensaufgaben, Nachteile, Nachteilsausgleich, Neubescheidung, Notenschutz, Qualifikationsphase, Rechtsschutzbedürfnis, Schallleistungsstörung, Schreibzeit, Schreibzeitverlängerung, Schriftliche Arbeiten, Schriftliche Prüfung, Schule, Schulischer Nachteilsausgleich, Schwerhörigkeit, Sitzplatz, Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf, Transkripte, Überkompensierung, Verlängerung, Verlängerung der Schreibzeit, Zurverfügungstellung
Normen:
AO-SF § 7; AO-SF § 23; APO-GOSt § 13 Abs. 7; APO-GOSt § 14; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; SchulG NRW § 19 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 123 Abs. 1
Leitsätze:

Zu den (fehlenden) Ansprüchen einer Schülerin auf Verlängerung der Schreibzeit bei schriftlichen Prüfungen sowie auf Zurverfügungstellung von Transkripten für die Bearbeitung von Hörverstehensaufgaben in fremdsprachlichen Fächern.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt

 
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