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Verwaltungsgericht Münster, 1 L 1011/23

Datum:
17.11.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1011/23
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2023:1117.1L1011.23.00
 
Schlagworte:
Antisemitismus, Äußerung, Betätigungsverbot, Billigung, Demonstration, Deutungsmöglichkeiten, Ethnische Säuberung, Existenzrecht, From the river, Gefahrenprognose, Genozid, Hamas, Interpretation, Israel, Jordan, Jubel, Juden, Jüdische Bevölkerung, Kennzeichen, Kindermörder, Kritik, Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit, Mittelmeer, Palästina, Palestine, Parole, Pro-Palästina-Demo, River, Sea, Strafbarkeit, Strafgesetz, Straftat, Verbotene Vereinigung, Verbotsverfügung, Vereinigung, Vereinsverbot, Versammlung, Versammlungsfreiheit, Versammlungsverbot, Volksverhetzung
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 8 Abs. 1, StGB § 86a, § 111, § 130, § 140, VereinsG § 9 Abs. 1, § 20 Abs. 1, VersG NRW § 13 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

Einstweiliger Rechtsschutz gegen das Verbot einer Pro-Palästina-Versammlung.

Zu der Rechtwidrigkeit eines Versammlungsverbots, das im Wesentlichen auf den Inhalt von zu erwartenden Meinungsäußerungen gestützt ist.

Die Verwendung der Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ (deutsch: „Vom Fluss bis zum Meer wird Palästina frei sein“) ist im Grundsatz nicht strafbar, weil sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv nicht strafbaren Deutungsmöglichkeiten zugänglich ist. Etwas anderes gilt dann, wenn besondere Umstände bei der Verwendung nicht strafbare Deutungsmöglichkeiten als fernliegend ausschließen lassen.

Die Äußerung „Kindermörder Israel“ ist unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalles ebenfalls nicht strafbar.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 17. November - 0 L. 0000/00 - gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums N.       vom 16. November 2023 wird wiedergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

 
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