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Verwaltungsgericht Münster, 1K339/23

Datum:
08.09.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1K339/23
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2023:0908.1K339.23.00
 
Schlagworte:
Errichtungsentscheidung, Rücksichtnahmegebot, Interkommunales Abstimmungsgebot, Planungsentscheidung, Planender Schulträger, Planungsbefugnis, Planungsermessen, Planerische Gestaltungsfreiheit, Anhördungerfordernis, Prognose, Prognosespielraum, Prognosefehler, Prognoseerwägung, Ergänzung, Bestandsgefährdung, Interessenabwägung, Verlustquote
Normen:
SchulG NRW § 78 Abs. 4 Satz 2, § 78 Abs.5, § 79, § 80 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 2, § 80 Abs. 3 Satz 1, § 81 Abs. 2 Satz 1, § 81 Abs. 3 Satz 1-3,; § 82 Abs. 1 Satz 3, § 82 Abs. 3 Satz 1+2, § 82 Abs. 7, § 83 Abs. 5 Satz 2, VwGO § 114 Satz 2, LV NRW Art. 8 Abs. 1 Satz 3
Leitsätze:

Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach § 81 Abs. 3 SchulG NRW für die Errichtung einer Gesamtschule.

1. Bei der Entscheidung über die Errichtung einer Schule handelt es sich um eine Planungsentscheidung, in deren Rahmen dem planenden Schulträger ein Planungsermessen zusteht.

2. Sofern nachteilige Auswirkungen auf die Schulen benachbarter Schulträger ernsthaft in Betracht kommen, ist es Aufgabe des planenden Schulträgers, die künftigen Schülerzahlen und die Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die konkurrierenden Schulen durch Prognosen zu ermitteln.

3. Bei der Erstellung der Prognosen steht dem planenden Schulträger ein Prognosespielraum zu, der von der Bezirksregierung und dem Gericht nur auf das Vorliegen von Prognosefehlern hin überprüft werden kann.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung N.       vom 23. Januar 2023 (Az.: 48.02.01.01-060/2022.0001) verpflichtet, den Beschluss der Klägerin zur Neuerrichtung einer dritten städtischen Gesamtschule mit vier Zügen in gebundener Ganztagsform am Standort des Schulzentrums in N.       -S.     zum Schuljahr 2024/2025 (Ziffer 1. des Ratsbeschlusses der Klägerin vom 14. Juni 2022; Beschlussvorlage V/0104/2022) zu genehmigen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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