Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1540/20

Datum:
22.03.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1540/20
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2023:0322.1K1540.20.00
 
Schlagworte:
Abschlagszahlung Abtretung Anfechtungsklage Aufrechnung Aufrechnungserklärung Aufrechnungslage Aufrechnungsverbot begründeter Vermögensanspruch Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ersatzschulfinanzierung Gegenforderung Hauptforderung ihrem Kern nach bereits entstandene Forderung Insolvenz Insolvenzgläubiger Insolvenzmasse Insolvenzrecht Landeszuschuss Leistungsklage Nachzahlungsanspruch öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Rückzahlungsanspruch Potestativbedingung Pfändung seinem Kern nach entstandener Anspruch Spitzabrechnung Unpfändbarkeit Unübertragbarkeit Verpfändung Zweckbindung
Normen:
BGB § 387, BGB § 389, BGB § 394 Satz 1, BGB § 399, InsO § 35, InsO § 36, InsO § 38, InsO § 80 Abs. 1, InsO § 95 Abs. 1, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; SchulG NRW § 101 Abs. 1, SchulG NRW § 105 Abs. 1, SchulG NRW § 105 Abs. 2, SchulG NRW § 105 Abs. 5, SchulG NRW § 106 Abs. 1, SchulG NRW § 108 Abs. 2, SchulG; NRW § 112 Abs. 1, SchulG NRW § 112 Abs. 4, SchulG NRW § 112 Abs. 5, SchulG NRW § 112 Abs. 6, SchulG NRW § 112 Abs. 7, VwGO § 42 Abs. 1, ZPO § 851 Abs. 1
Leitsätze:

Zur Geltendmachung eines aus überzahlten Abschlägen auf den Trägern genehmigter Ersatzschulen gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG zustehenden Landeszuschuss resultierenden Rückzahlungsanspruchs des Landes NRW nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ersatzschulträgers.

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Landes NRW auf Rückzahlung überzahlter Abschläge auf den Trägern genehmigter Ersatzschulen gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG zustehenden Landeszuschuss ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch.

Als bereicherungsrechtlicher Verschaffungsanspruch vermittelt dieser Rückzahlungsanspruch dem Land NRW kein Aussonderungsrecht i.S.v. § 47 Satz 1 InsO.

Ob es sich bei diesem Rückzahlungsanspruch um eine gem. § 53 InsO vorweg zu berichtigende sonstige Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO handelt, hängt davon ab, ob die Bereicherung dem Schuldnervermögen oder der Masse zugeflossen ist, also vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte seinen Rückzahlungsanspruch i.H.v. € 171.761,24 weder im Wege der Aus- oder Absonderung bezüglich des auf dem bei der VerbundSparkasse F.         -P.       eingerichteten Treuhandkonto „U 000“ (Konto-Nr. 0000) separierten Betrages (§§ 47-51 InsO) noch als sonstige Masseverbindlichkeit (§§ 53, 55 InsO) außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend machen kann.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank