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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1535/21

Datum:
19.12.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1535/21
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2023:1219.1K1535.21.00
 
Schlagworte:
Anspruch auf Aufhebung; Beurteilung; Dauerverwaltungsakt; Gesetzgeber; Gestaffelte Festsetzung des Streitwerts; Haltungsvoraussetzungen; Hundehaltung; Maßgeblicher Zeitpunkt; Materielles Recht; Nachträgliche Veränderung; Sachlage; Streitwert; Verstöße; Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; Zuverlässigkeit
Normen:
GKG § 39 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 2, LHundG NRW § 12 Abs. 2; LHundG NRW § 15 Abs. 1, OBG NRW § 22 Satz 1, VwGO § 101 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Untersagung der Hundehaltung nach dem LHundG NRW

Zur – hier offen gelassenen – Frage, ob bei der gerichtlichen Beurteilung der hunderechtlichen Haltungsuntersagungen die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist.

Bei der gestaffelten Festsetzung des Streitwerts ist nicht der Zeitpunkt der Sacherledigung maßgeblich. Anzuknüpfen ist vielmehr an den jeweiligen Zeitpunkt, in dem mit Eingang der zweiten, sich inhaltlich deckenden Teilerledigungserklärung bei Gericht die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits insoweit entfallen ist.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 9/10 und die Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Umfang des streitig entschiedenen Teils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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