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Untersagung der Hundehaltung nach dem LHundG NRW
Zur – hier offen gelassenen – Frage, ob bei der gerichtlichen Beurteilung der hunderechtlichen Haltungsuntersagungen die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist.
Bei der gestaffelten Festsetzung des Streitwerts ist nicht der Zeitpunkt der Sacherledigung maßgeblich. Anzuknüpfen ist vielmehr an den jeweiligen Zeitpunkt, in dem mit Eingang der zweiten, sich inhaltlich deckenden Teilerledigungserklärung bei Gericht die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits insoweit entfallen ist.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 9/10 und die Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Umfang des streitig entschiedenen Teils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger hielt seit dem Jahr 2012 verschiedene Hunde der Rasse „American Akita“, die jeweils ausgewachsen eine Widerristhöhe von über 40 cm sowie ein Gewicht von über 20 kg erreichten. Zuletzt handelte es sich um die Hunde mit den Rufnamen „D.“ (Chipnummer N01 „T.“ (Chipnummer N02), „R.“ (Chipnummer N03) und „U.“ (Chipnummer N04).
3Bereits seit deren Beginn kam es zu Beanstandungen der Hundehaltung des Klägers durch die Beklagte. Beispielsweise hielt der Kläger seinen ersten, nach eigenen Angaben im Juli 2012 erworbenen Hund über einen Zeitraum von rund einem Jahr, ohne – wie nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW erforderlich – eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben, obwohl ihn die Beklagte mehrfach hierzu bzw. zur Vorlage des entsprechenden Nachweises aufforderte; diesen legte er der Beklagten dann erst rund ein weiteres halbes Jahr später vor (vgl. Bl. 4 ff., BA Heft 1). Diese Ordnungswidrigkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 17 LHundG NRW ahndete die Beklagte durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 18. April 2013 (vgl. Bl. 8 ff., BA Heft 1). Am 22. Oktober 2017 biss ein Hund des Klägers einen anderen Hund, der daraufhin tierärztlich versorgt werden musste (vgl. Bl. 195 ff., 208 f. BA Heft 1). Die Beklagte erließ daraufhin den rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 7. Dezember 2017 (vgl. Bl. 217 f., BA Heft 1). Ab Juni 2018 hielt der Kläger über einen Zeitraum von drei Monaten drei „American Akitas“, ohne dies der Beklagten gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW anzuzeigen (vgl. Bl. 236 f., 243, 260, 271 ff., BA Heft 1), jedenfalls zeitweise bestand zudem entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW insoweit kein Versicherungsschutz (vgl. Bl. 283 f., BA Heft 1).
4Über diese lediglich exemplarisch für die Zeit zwischen 2012 und 2018 genannten unstreitigen Vorkommnisse hinaus verstieß der Kläger im Zeitraum zwischen Juni 2018 und März 2021 in zahlreichen Fällen insbesondere gegen § 2 Abs. 1 bzw. § 11 Abs. 6 LHundG NRW sowie ihm mit der bestandskräftigen Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. September 2020 auferlegte Pflichten, indem er seine großen Hunde u.a. unangeleint bzw. ohne Maulkorb oder eine vergleichbare Vorrichtung (z.B. Halti) geführt oder unbeaufsichtigt hat laufen lassen, wobei in mehreren Fällen ein Mensch in Gefahr drohender Weise angegangen bzw. andere Hunde gebissen wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die ausführliche Darstellung in der angegriffenen Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31. März 2021 (dort: S. 2 ab „Begründung“ bis S. 5 Abs. 4) Bezug genommen.
5Vor diesem Hintergrund untersagte die Beklagte dem Kläger nach vorheriger Anhörung mit der vorgenannten Ordnungsverfügung vom 31. März 2021 die Haltung der Hunde „D.“, „T.“, „R.“ und „U.“ (1.) und ordnete deren Entziehung und Abgabe bis zum 26. April 2021 an (2.). Zugleich untersagte sie dem Kläger die künftige Haltung großer Hunde (§ 11 LHundG NRW), gefährlicher Hunde (§ 3 LHundG NRW) und Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW) für einen Zeitraum von drei Jahren nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung (3.). Weiter drohte sie dem Kläger die Ersatzvornahme für den Fall an, dass er der Anordnung zu Ziffer 2. nicht Folge leiste (4.). Schließlich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an (5.). Diese Regelungen stützte sie im Wesentlichen darauf, dass der Kläger wiederholt gegen Vorschriften des LHundG NRW sowie auf Grund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen verstoßen habe und zudem die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW nicht erfülle, weil er insbesondere infolge der vorgenannten wiederholten Verstöße nicht die danach erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der Ordnungsverfügung Bezug genommen.
6Hiergegen hat der Kläger am 3. Mai 2021 vollumfänglich Klage erhoben.
7Nachdem der Kläger die Hunde „D.“, „T.“, „R.“ und „U.“ nicht binnen der oben genannten Frist abgab, holte die Beklagte die Tiere bei ihm am 20. Mai 2021 ab und verbrachte sie in das vom Tierschutzverein I. und W. e.V. getragene X. Tierheim in I.. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Warendorf vom 17. Mai 2021 - 30 XIV(L) 66/21 - (Bl. 777 ff., BA Heft 2), mit dem die Durchsuchung des Grundstücks des Klägers zum Zwecke der Sicherstellung der Hunde angeordnet wurde, den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2021 (Bl. 785 f., BA Heft 2), mit dem das Zwangsmittel der Ersatzvornahme festgesetzt wurde, sowie die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Aktenvermerke über den konkreten Ablauf (Bl. 796 f., BA Heft 2) Bezug genommen.
8Am 18. Juni 2021 suchte der Kläger um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ordnungsverfügung vom 31. März 2021 nach. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 25. August 2021 - 1 L 425/21 - stellte das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31. März 2021 hinsichtlich Ziffer 2. wieder her und ordnete sie hinsichtlich Ziffer 4. an, im Übrigen lehnte es den Antrag ab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses Bezug genommen.
9Im weiteren Verlauf hob die Beklagte die mit Ziffern 2. und 4. ihrer Ordnungsverfügung vom 31. März 2021 getroffenen Regelungen auf und stellte mit Ordnungsverfügung vom 2. Februar 2023 die Hunde des Klägers sicher. Das gegen die Sicherstellungsverfügung gerichtete vorläufige Rechtsschutzbegehren des Klägers hatte zweitinstanzlich Erfolg. Mit Beschluss vom 29. August 2023 ‑ 5 B 333/23 - änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den ablehnenden Beschluss des erkennenden Gerichts vom 17. März 2023 - 1 L 119/23 - und stellte die aufschiebende Wirkung der bereits zuvor erhobenen Klage des Klägers 1 K 251/23 gegen die Ordnungsverfügung vom 2. Februar 2023 wieder her. In der Folge hob die Beklagte ihre vorgenannte Ordnungsverfügung auf. Das erkennende Gericht stellte das Verfahren 1 K 251/23 mit Beschluss vom 26. September 2023 ein, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten.
10Zwischenzeitlich übereignete der Kläger „T.“ am 29. Januar 2023 an den Tierschutzverein I. und W. e.V. und verstarb „R.“ am 24. Februar 2023.
11Die Beteiligten haben das Verfahren hinsichtlich Ziffer 1., soweit sie sich auf die Hunde „T.“ und „R.“ bezieht, sowie Ziffern 2. und 4. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31. März 2021 übereinstimmend für erledigt erklärt.
12Zur Begründung seiner nunmehr nur noch gegen die Untersagung der Haltung der Hunde „D.“ und „U.“ sowie der künftigen Haltung großer, gefährlicher sowie Hunde bestimmter Rassen gerichteten Klage bringt der Kläger nach Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens im Wesentlichen vor:
13Die Beklagte habe die Vorfälle ab dem 30. September 2020 nicht selbst überprüft, sondern sich ausschließlich auf die Angaben diverser Anzeigeerstatter verlassen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der angegriffenen Regelungen seien nachträglich entfallen. Er sei wieder im hunderechtlichen Sinne zuverlässig geworden. Er habe eingesehen, dass er sich in der Vergangenheit falsch verhalten habe und daher einen Sachkundelehrgang mit Prüfung nach dem Tierschutzgesetz sowie eine Sachkundeprüfung nach § 10 LHundG NRW erfolgreich absolviert. Zudem gehe er seit zweieinhalb Jahren regelmäßig mit den Hunden spazieren, ohne dass es zu Vorfällen gekommen sei. Dies bestätige auch die Vorsitzende des Tierschutzvereins I. und W. e.V. als Träger des Tierheims. Ebenso habe er mit Einverständnis der Beklagten am Wochenende vom 00. bis 00.0000 mit seinem Hund „D.“ an einer Hundeausstellung in Z. teilgenommen. Dabei habe es keine Schwierigkeiten gegeben. Die Hunde seien absolut lieb. Außerdem habe er bauliche Veränderungen auf seinem Grundstück vorgenommen, um ein ungewolltes Entweichen der Hunde zu verhindern. Im Übrigen wäre ihm die Hundehaltung nach Ablauf des in der Ordnungsverfügung genannten Zeitraums auch ohne jegliche Fortbildung wieder gestattet.
14Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
15Ziffer 1., soweit sie sich auf die Hunde „D.“ und „U.“ bezieht, sowie Ziffer 3. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31. März 2021 aufzuheben.
16Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
17die Klage abzuweisen.
18Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
19Die Beteiligten haben im Rahmen des Erörterungstermins am 26. September 2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem sowie im Verfahren 1 K 251/23 und den zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22I. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
23Das im Rahmen des Erörterungstermins am 26. September 2023 erklärte Einverständnis der Beteiligten ist zunächst nicht durch das nachfolgend an den Kläger gerichtete gerichtliche Schreiben (Bl. 144 GA) unwirksam geworden, weil es sich dabei um einen bloßen Hinweis zur Sach- und Rechtslage zur Wahrung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör und nicht eine den Verzicht auf mündliche Verhandlung verbrauchende Zwischenentscheidung des Gerichts handelt.
24Vgl. zu derartigen Zwischenentscheidungen BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 5 B 11.14 -, NVwZ-RR 2014, 740 = juris, Rn. 11 m.w.N.; siehe zum Folgenden ebd., Rn. 13.
25Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es dem Gericht auch nicht, im Rahmen seines Ermessens nach § 101 Abs. 2 VwGO davon abzusehen, von dem erklärten Verzicht Gebrauch zu machen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, schriftsätzlich zu der in dem vorgenannten gerichtlichen Schreiben aufgeworfenen Rechtsfrage Stellung zu nehmen, welcher Zeitpunkt hier für die Beurteilung der angegriffenen hunderechtlichen Haltungsuntersagungen maßgeblich ist; sie haben auch nicht geltend gemacht, deren Erörterung erfordere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ohnehin ist die Rechtsfrage – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt – nicht entscheidungserheblich.
26Unabhängig vom Vorstehenden hat der Kläger durch seinen Schriftsatz vom 30. November 2023, mit dem er um zeitnahe Entscheidung bittet, zum Ausdruck gebracht, dass er auch in Anbetracht des Inhalts des gerichtlichen Schreibens weiter an seinem erklärten Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung festhält.
27II. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO deklaratorisch einzustellen.
28III. Die aufrechterhaltene, als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31. März 2021 ist im noch angegriffenen Umfang, d.h. soweit mit ihr die Untersagung der Haltung der Hunde „D.“ und „U.“ sowie der künftigen Haltung großer, gefährlicher sowie Hunde bestimmter Rassen angeordnet wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29Zur Begründung nimmt das Gericht auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Gründen des Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 25. August 2021 - 1 L 425/21 - Bezug, an denen es nach nochmaliger, nicht nur summarischer Prüfung festhält. Der Kläger hat weder gegen den Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt noch ist er der dortigen Begründung im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens durchgreifend entgegengetreten.
30Mit seinem pauschalen Vorbringen, die Beklagte habe die Vorfälle ab dem 30. September 2020 nicht selbst überprüft, sondern sich ausschließlich auf die Angaben diverser Anzeigeerstatter verlassen, stellt er die zahlreichen Verstöße gegen Vorschriften des LHundG NRW sowie auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen (weiterhin) nicht konkret in Abrede. Damit bestätigt sich die bereits in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffene gerichtliche Feststellung, der Kläger habe das in tatsächlicher Hinsicht den ergriffenen Maßnahmen zu Grunde gelegte Geschehen, das in zahlreichen Fällen zugleich als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet wurde, zumindest größtenteils weder in jenen Verfahren noch im Rahmen der Anhörung vor Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheids noch in den laufenden Gerichtsverfahren substantiiert bestritten, sondern teilweise sogar – ausdrücklich oder implizit – eingeräumt. Dem entspricht es zugleich, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2023 konzediert, es möge teilweise so gewesen sein, dass er in der Vergangenheit gefährlich nachlässig und teilweise verantwortungslos gehandelt habe.
31Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Voraussetzungen für den Erlass der hier zur Überprüfung gestellten Regelungen nachträglich weggefallen seien, weil er zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als hunderechtlich unzuverlässig anzusehen sei. Das erkennende Gericht lässt dabei ausdrücklich offen, ob eine hiermit geltend gemachte nachträgliche Veränderung der Sachlage bei der Beurteilung der hunderechtlichen Haltungsuntersagungen zu berücksichtigen ist, ob also das insoweit letztlich ausschlaggebende materielle Recht,
32vgl. hierzu sowie zum Folgenden Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 113 Rn. 236, 239 f., 264 ff. (44. Ergänzungslieferung, Stand: März 2023); Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 55 f., 58; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 113 Rn. 15, 19; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 94, 96, 97 ff., 116 f.; jeweils m.w.N.,
33durch deren Ausgestaltung als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung als maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung bestimmt. Hiergegen und für die Maßgeblichkeit der Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung könnten die konkrete tatbestandliche Ausgestaltung von § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW (an die auch § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW anknüpft) sowie der Umstand sprechen, dass § 22 Satz 1 OBG NRW, der hier gemäß § 15 Abs. 1 LHundG NRW Anwendung findet, der betroffenen Person bei Fortfall der Voraussetzungen einen Anspruch auf Aufhebung einer Ordnungsverfügung einräumt, die – wie hier – fortdauernde Wirkung ausübt. Damit könnte der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen haben, dass der Betroffene eine spätere günstige Änderung der Verhältnisse in diesem Wege (oder nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW und/oder § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG NRW) geltend zu machen hat.
34Vgl. zu § 35 Abs. 1 GewO BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15 m.w.N.; siehe zur Anfechtung eines tierschutzrechtlichen Haltungs- und Betreuungsverbotes Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 113 Rn. 265 (44. Ergänzungslieferung, Stand: März 2023); vgl. noch Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 77; jeweils m.w.N.
35Dies kann hier aber deswegen auf sich beruhen, weil die an den Kläger gerichteten Haltungsuntersagungen auch im jetzigen Zeitpunkt ohne Weiteres rechtmäßig sind. Insbesondere erfüllt der Kläger weiterhin nicht die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW, da er infolge der vorgenannten wiederholten Verstöße nicht die danach erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (vgl. auch § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW), und begegnet die Anordnung der Haltungsuntersagungen auf Rechtsfolgenseite (auch) mit Blick auf die weiteren in der Person des Klägers erfüllten Tatbestandsalternativen des § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW nach wie vor keinen Bedenken. In Anbetracht der Vielzahl der über einen Zeitraum von insgesamt knapp zehn Jahren zu verzeichnenden, zum Teil massiven Verstöße, die sich damit über die gesamte Zeit der Hundehaltung des Klägers erstrecken, deren Beharrlichkeit und Hartnäckigkeit und das darin zum Ausdruck kommende Fehlen eines hinreichenden Rechtsbefolgungswillens, bietet der Kläger auch aktuell und auf absehbare Zeit keine Gewähr dafür, dass er Hunde in Zukunft ordnungsgemäß, d.h. in einer Weise halten wird, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen werden.
36Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 3371/19 -, n.v., Beschlussabdruck S. 11 f.
37Hieran ändern weder die seither verstrichene Zeit von (erst) gut zweieinhalb Jahren noch die behauptete Einsicht des Klägers in sein früheres Fehlverhalten noch der Umstand etwas, dass es beim Umgang mit den im Tierheim untergebrachten Hunden nach seiner Darstellung zu keinen weiteren Auffälligkeiten gekommen ist. Das weitere Vorbringen des Klägers, die Hunde seien lieb, er habe einen Sachkundelehrgang bzw. eine Sachkundeprüfung erfolgreich absolviert und bauliche Veränderungen auf seinem Grundstück vorgenommen, um ein ungewolltes Entweichen der Hunde zu verhindern, geht an den hier maßgeblichen Punkten ebenso vorbei, wie seine – jedenfalls in ihrer Allgemeinheit ohnehin unzutreffende – Behauptung, nach Ablauf des in der Ordnungsverfügung genannten Zeitraums wäre ihm die Hundehaltung auch ohne jegliche Fortbildung wieder gestattet.
38Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass es den vom Kläger mitgeteilten Umgang mit den in seinem Eigentum stehenden Hunden, insbesondere die Teilnahme an einer Hundeausstellung in Z. Anfang M. 0000, nicht zu seinen Lasten berücksichtigt hat, obwohl sich dies möglicherweise – trotz hier (bisher) fehlender Abgabeanordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW – nicht mit der vollziehbaren Haltungsuntersagung in Einklang bringen lässt,
39vgl. hierzu näher OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2023 - 5 B 1277/22 -, juris, Rn. 11 ff.,
40da dies offenbar im Einverständnis mit der Beklagten erfolgte.
41IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei legt das Gericht der Entscheidung hinsichtlich des übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärten Teils nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu Grunde, dass der Kläger im Hinblick auf die Untersagung der Haltung der Hunde „T.“ und „R.“ aus den vorstehenden Gründen voraussichtlich untergelegen gewesen wäre, aber in Bezug auf die Regelungen in Ziffern 2. und 4. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31. März 2021 insgesamt obsiegt hätte (vgl. dazu den Beschluss des Gerichts vom 25. August 2021 - 1 L 425/21 -). Das Gewicht der in Ziffern 2. und 4. getroffenen Regelungen im angegriffenen Gesamtgefüge der Ordnungsverfügung setzt das Gericht – abweichend von der Bewertung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – mit 1/10 an. Maßgeblich für diese Bewertung ist, dass die vorgenannten Regelungen lediglich der „Wegnahme“ der Hunde und damit im Kern der tatsächlichen Durchsetzung der Haltungsuntersagung nach Ziffer 1. der Ordnungsverfügung als gewissermaßen eigentlicher „Grundverfügung“ dienen, auch wenn rechtlich nicht diese, sondern die an sie anknüpfende Entzugs- und Abgabeverfügung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW mit Zwangsmitteln durchgesetzt wird.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.