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Verwaltungsgericht Münster, 1L285/23

Datum:
30.03.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1L285/23
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2023:0330.1L285.23.00
 
Schlagworte:
Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Anser Brisson, Art, Ausnahmefall, Aussetzung, Aussetzungsentscheidung, Befugte Jagdausübung, Berechtigter, Bleischrot, Branta Scopoli, Einstweilige Anordnung, Erlaubnispflicht, Erlöschen, Ermessen, Ermittlungsverfahren, Erteilung, Feldgänse, Freiheitsstrafe, Führen, Gänse, Gattung, Gefahrenabwehr, Geldstrafe, Gültigkeitsdauer, Hausgänse, Hege, Jagd, Jagdausübung, Jagderlaubnisschein, Jagdpächter, Jagdpachtvertrag, Jagdrecht, Jagdschein, Jagdschrotpatrone, Jagdschutz, Jagdwaffe, Jagdzeit, Jagen, Jäger, Meergänse, Mischform, Munition, Pächter, Prävention, Rechtfertigung, Schadensersatz, Schießen, Schonzeit, Schusswaffe, Staatsanwaltschaft, Strafbarkeit, Strafrechtliches Ermittlungsverfahren, Strafverfahren, Tier, Töten, Unschuldsvermutung, Unterstamm, Unzuverlässigkeit, Verfahrensaussetzung, Verlängerung, Vernünftiger Grund, Verurteilung, Verurteilungswahrscheinlichkeit, Waffenbesitzkarte, Wild, Wildgänse, Wildlebende Tiere, Wirbeltier, Zuverlässigkeit
Normen:
BJagdG § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Satz 3, § 13, § 17, § 18 Satz 1, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Satz 1, § 23, § 38, EMRK Art. 6 Abs. 2, LJG-NRW § 2 Nr. 2a); § 12, § 19 Abs. 1 Nr. 4, § 25, TierSchG § 17 Abs. 1 Nr. 1, VwGO § 123 Abs. 1, WaffG § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2, §10, § 45 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1; § 52 Abs. 3 Nr. 2 a), § 52 Abs. 4
Leitsätze:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verlängerung eines Jagdscheines.

Eine Aussetzungsentscheidung nach § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG bildet,solange sie Bestand hat, für das Sachbegehren auf Erteilung des Jagdscheinsein materielles Hindernis. Das bedeutet, dass ein etwaiger sachlich-rechtlicherAnspruch auf Erteilung des Jagdscheins zeitweilig – für die Dauer derAussetzung – außer Kraft gesetzt wird.

Nach dem Zweck der Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG, im Sinne einereffektiven präventiven Gefahrenabwehr zu verhindern, dass einer Person trotzbereits aufgrund eines eingeleiteten einschlägigen Strafverfahrens bestehenderZweifel an ihrer Zuverlässigkeit ein Jagdschein erteilt werden muss, kommt beiVorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen regelmäßig nur die Aussetzung desVerfahrens in Betracht.

Im Falle der Jagdausübung auf „Hausgänse“ kommt eine Strafbarkeit nach § 38Abs. 1 Nr. 2 BJagdG, § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG und § 17 Abs. 1 Nr. 1TierSchG in Betracht.

Es liegt im öffentlichen Interesse und dient dem Schutz hochrangigerRechtsgüter, einem Antragsteller im Falle von aufgrund eines eingeleiteteneinschlägigen Strafverfahrens bestehenden Zweifeln an seiner jagdrechtlichenZuverlässigkeit die Erteilung eines Jagdscheins bis zum Abschluss desHauptsacheverfahrens zu verwehren. Hierhinter müssen die Interessen einesAntragstellers zurücktreten, zumal wenn ihm während dieser Zeit keineschwerwiegenden Nachteile drohen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

 
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