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Verwaltungsgericht Münster, 7 L 437/22

Datum:
05.07.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 437/22
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2022:0705.7L437.22.00
 
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unverzüglich die Nutzung der C.        (F.       , B.  I.         , XXXX H.      ) einschließlich der im Bereich der C.        errichteten Bestuhlung/Möblierung und Unterstände sowie der im Gelände außerhalb der Sandfläche aufgestellten Toiletten- und Versorgungswagen gegenüber der Beigeladenen bis zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung zu untersagen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens einschließlich der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nur insoweit erstattungsfähig sind. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

 
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