Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 49/20.A

Datum:
30.03.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 49/20.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2022:0330.6K49.20A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nrn. 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2020 verpflichtet, festzustellen, dass im Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Republik Irak vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank