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Verwaltungsgericht Münster, 5a K 854/21

Datum:
19.05.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5a Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5a K 854/21
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2022:0519.5A.K854.21.00
 
Schlagworte:
Coronavirus, Absonderungsanordnung, Betriebsrisiko, Annahmeverzug, Rechtsgrundverweisung, Unmöglichkeit der Arbeitsleistung, Verantwortlichkeit, überwiegende Erstattung von Verdienstausfallentschädigung bei behördlich angeordneter Quarantäne
Normen:
§§ 56, 57 IfSG; §§ 615 Satz 1 und 3, 611 a Abs. 2, 616 Satz 1, 326 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

1.Der Arbeitgeber hat gegenüber der zuständigen Behörde einen Anspruch auf Erstattung der von ihm an den Arbeitnehmer getätigten Zahlungen, wenn dieser einen Entschädigungsanspruch gegenüber der Behörde hat, weil er infolge einer Absonderungsverfügung einen Verdienstausfall erlitten hat (hier: bejaht).

2. Betriebsrisikoerwägungen allein oder Verstöße gegen einzelne oder auch mehrere Arbeitsschutz- und Hygienevorgaben zu Beginn der Coronapandemie führen nicht zwangsläufig zur Annahme einer weit überwiegenden Verantwortlichkeit des Arbeitgebers im Sinne des § 326 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 BGB. Eine solche besteht jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - das Ausbruchsgeschehen multifaktoriell bestimmt ist und andere Ursachen einen erheblichen Mitverursachungsbeitrag geleistet haben (hier: besondere Lüftungsbedingungen in bestimmten Arbeitsbereichen der fleischverarbeitenden Industrie).

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 26. Januar 2021 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 3. August 2020 für den Arbeitnehmer H.         betreffend den Zeitraum vom 9. Mai 2020 bis zum 23. Mai 2020 eine Erstattung in Höhe von 704,00 € (Netto-Verdienstausfall) zuzüglich 346,47 € geleisteter Sozialabgaben zu bewilligen.

Die Klägerin trägt 1/5 und der Beklagte 4/5 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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