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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2576/20

Datum:
09.02.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2576/20
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2022:0209.5K2576.20.00
 
Leitsätze:

§ 6 Abs. 2 Satz 3 BRKG ist im Anwendungsbereich des §4 Abs. 5 TGV analog anzuwenden.Die vegange Ernährungsweise ist zumindest soweit sie Ausdruck einer verfestigten, konsequenten und ethisch begründeten umfassend veganen Lebensweise ist, vom einheitlichen Schutzbereich des Glaubens-, Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfasst.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom          00.00.0000 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom        00.00.0000 verpflichtet, dem Kläger Trennungstagegeld seit dem       00.00.0000 bis zum     00.00.00002 i.H.v. kalendertäglich weiteren 2,20 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 17/20, die Beklagte zu 3/20.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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