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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1641/20

Datum:
29.09.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1641/20
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2022:0929.5K1641.20.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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Mit Schreiben vom    00.00.0000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es unstreitig sei, dass dieser sich ausweislich des Stammdatenblatts bis zum        00.00.0000 im Status „aktiver Dienst“ befunden habe. Im Sinne des Gesetzes über die Stiftung von Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen (FwKatsEG NRW) aktiv im Brandschutz pflichttreu den Dienst getan zu haben, erfordere ein „Mehr“ gegenüber der bloßen Mitgliedschaft. Die gewünschte schriftliche Bestätigung über den Austritt existiere nicht. Im Zeitpunkt der Erklärung des Klägers habe keine gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung einer Bescheinigung, wie sie heute § 24 Abs. 3 VOFF NRW vorsehe, bestanden.

 

Mit Schreiben vom    00.00.0000 forderte der Kläger die Beklagte letztmalig zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens auf, ihn mit dem Feuerwehrehrenzeichen in Gold auszuzeichnen und in die Ehrenabteilung aufzunehmen.

 

Am     00.00.0000 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Feststellung begehrt, dass er Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten ist. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Im Jahre 0000 sei es zwischen ihm und dem seinerzeitigen Leiter der Feuerwehr zu gravierenden Meinungsverschiedenheiten gekommen. Aufgrund dessen habe er beschlossen, sein Engagement innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr zu reduzieren. Im Jahre 0000 habe er dann einen Antrag auf Versetzung in die Ehrenabteilung gestellt. Das Schreiben habe er Herrn T.        persönlich in dessen Büro übergeben. Herr T.        habe daraufhin geäußert, dass er davon ausgehen könne, dass die Angelegenheit „so über die Bühne gehen werde“. Herr T.        habe ihn sodann gefragt, ob er seine persönliche Schutzausrüstung und seinen Melder schon abgeben wolle. Er – der Kläger – habe daraufhin erwidert, dass er seinen Funkmelder abgeben werde, er weitere Ausrüstungsgegenstände jedoch nicht abgeben könne, da er diese zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr besessen habe. Die Aussagen des Herrn T.        seien für ihn der Auslöser gewesen, seinen Funkmelder zurückzugeben. Es stimme nicht, dass er die ihm überlassenen persönlichen Ausrüstungsgegenstände erst nach dem Gespräch mit Herrn T1.            zurückgegeben habe. Herr T1.            habe ihn in dem Gespräch am        00.00.0000 darüber informiert, dass seinem Antrag nicht stattgegeben würde. Dass er in dem Gespräch seinen Austritt erklärt haben soll, bestreite er. Das Gespräch sei damit geendet, dass er Herrn T1.            mitgeteilt habe, dass er die Angelegenheit nunmehr rechtlich überprüfen werde. Er habe Herrn T1.            zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass er nunmehr seine persönliche Schutzausrüstung abgeben werde. Er habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr sei für ihn immer von besonderer Bedeutung gewesen. Deshalb sei es für ihn auch überaus wichtig, in die Ehrenabteilung übertreten zu können. Dies sei jedoch nur möglich, wenn er noch Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sei. Im Rahmen der im Februar 2017 noch geltenden LVOFF NRW seien keine konkreten Vorgaben bezüglich der Form der Austrittserklärung benannt worden. Der Austritt habe auch in mündlicher Form erfolgen können. Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt seinen Austritt erklärt. Die entsprechenden Aussagen des Zugführers T1.            würden bestritten. Selbst nach der Argumentation der Beklagten würde keine wirksame Austrittserklärung vorliegen. Der Zugführer T1.            wäre der falsche Adressat einer solchen Austrittserklärung gewesen. Eine Austrittserklärung auch in mündlicher Form habe nur gegenüber dem Leiter der Feuerwehr abgegeben werden können.

 

Der Kläger beantragt,

 

festzustellen, dass er Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten ist.

 

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Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Soweit der Kläger auf gravierende Meinungsverschiedenheiten mit dem seinerzeitigen Leiter der Feuerwehr verweise, sei dies neu und nicht nachvollziehbar. Bereits seit    00.00.0000habe der heutige Leiter, Herr P.             T.       , die Leitung der Feuerwehr inne. Herrn T.        seien keine gravierenden Meinungsverschiedenheiten mit dem Kläger erinnerlich, die einen Rückzug des Klägers aus dem aktiven Dienst begründet haben könnten. Sie – die Beklagte – gehe vielmehr davon aus, dass der Kläger sich nicht zuletzt deshalb zurückgezogen habe, weil er sich mit eigenem Betrieb selbständig gemacht habe und dadurch beruflich stärker belastet gewesen sei. Die berufliche Belastung habe der Kläger jedenfalls bei seinem nächsten aktenkundigen Kontakt, dem Schreiben vom         00.00.0000, angeführt. Es treffe zu, dass der Kläger sein Schreiben Herrn T.        persönlich übergeben habe. Unzutreffend sei jedoch, dass dieser geäußert habe, die Angelegenheit werde „so über die Bühne gehen“. Herrn T.        sei bekannt gewesen, dass der Kläger bereits seit Jahren nicht mehr an Übungen und Veranstaltungen der Feuerwehr teilgenommen habe. Vor diesem Hintergrund habe er sich nicht positiv zu dem Antrag auf Versetzung in die Ehrenabteilung geäußert. Herr T.        habe den Vorgesetzten des Klägers, den Zugführer T1.           , beauftragt, dem Kläger die Ablehnung der Aufnahme in die Ehrenabteilung bekanntzugeben und zu erläutern. In der Zugführerdienstbesprechung sei ferner die Mitgliedschaft des Klägers erörtert worden. Es sei seit langem fällig gewesen zu klären, ob der Kläger seinen aktiven Dienst wieder aufnehmen werde oder ob anderenfalls die Mitgliedschaft zu beenden sei. Auch darüber habe Herr T1.            im Auftrag von Herrn T.        mit dem Kläger sprechen sollen. In dem Gespräch am       00.00.0000 habe Herr T1.            dem Kläger den Austritt aus der Wehr nahegelegt, da dieser nicht bereit gewesen sei, seinen aktiven Dienst wieder aufzunehmen. Der Kläger habe daraufhin erklärt, dass er dann eben austreten und seine Sachen und den Melder zurückgeben werde. Herr T1.            habe dem Leiter der Feuerwehr im Anschluss die Austrittserklärung des Klägers mitgeteilt. Der Mitgliedsstatus in der Personalakte sei daraufhin am        00.00.0000 geändert worden. Entsprechend seiner Erklärung habe der Kläger zeitnah nach dem Gespräch von sich aus die ihm überlassene persönliche Schutzausrüstung zurückgegeben. Er habe, soweit bekannt, nur seine weitgehend selbst beschaffte Ausgehuniform sowie solche Teile der persönlichen Schutzausrüstung, die aus hygienischen Gründen nicht zurückgenommen würden, behalten. Der Zugführer T1.            könne sich noch gut an das Gespräch erinnern und bestätigen, dass der Kläger ihm gegenüber unzweideutig seinen Austritt aus der Wehr erklärt habe. Soweit die Erklärung zu ihrer Wirksamkeit dem Leiter der Feuerwehr gegenüber habe ausgesprochen werden müssen, stehe dies dem wirksamen Austritt nicht entgegen. Der Kläger habe die Austrittserklärung unzweideutig und mit Rechtsbindungswillen gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten abgegeben. Er habe in dem Bewusstsein gehandelt, dass dieser sie – wie auch geschehen – dem Leiter der Feuerwehr überbringen werde. Ob Herr T1.            zum Empfang der Austrittserklärung bevollmächtigt gewesen sei oder ob er bei der Überbringung an Herrn T.        als Bote fungiert habe, sei für den Zugang unerheblich. Unbeschadet dessen müsse sich der Kläger fragen lassen, warum er nach dem Gespräch sämtliche Gebrauchsgegenstände, die für einen aktiven Dienst unabdingbar seien, zurückgegeben habe. Spätestens die Rückgabe der Ausrüstung wäre als konkludente Austrittserklärung zu verstehen. Der Kläger müsse sich auch vorhalten lassen, dass er über drei Jahre hinweg keine Einladungen zu Veranstaltungen der Feuerwehr, beispielsweise zu den Jahreshauptversammlungen, erhalten habe. Wäre er davon ausgegangen, weiterhin Mitglied der Feuerwehr zu sein, hätte es nahegelegen, sich über diesen Umstand zu erkundigen und die weitere Berücksichtigung einzufordern. Stattdessen habe sich der Kläger erst drei Jahre nach dem Gespräch bei ihr, der Beklagten, gemeldet und sein Anliegen vorgetragen. Auch dieses Verhalten erschließe sich nur durch den Austritt.

 

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