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Subsidiär Schutzberechtigten ist es grundsätzlich zumutbar, sich bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände kann das Verfolgungsschicksal eines subsidiär Schutzberechtigten nicht maßgeblich als Erfahrung in seiner Heimat oder im Rahmen einer wertenden Betrachtung in die Zumutbarkeit einbezogen werden (entgegen VG Köln, Urteil vom 4.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris, und VG Saarlouis, Urteil vom 29.9.2021 - 6 K 285/19 -, juris).
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Klage wird abgewiesen.
2Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
4T a t b e s t a n d
5Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise im September 2015 wurde er zunächst geduldet. Nach Stellung eines Asylantrags wurde ihm mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. 2. 2017 der subsidiäre Schutz zuerkannt; im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt. Infolgedessen erteilte die Ausländerbehörde des Kreises V. ihm am 24. 5. 2017 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die in der Folge verlängert wurde. Der Kläger war nicht im Besitz eines Nationalpasses und wurde seit 2017 von den Ausländerbehörden darauf hingewiesen, dass er grundsätzlich die Passpflicht erfüllen müsse und die Beschaffung eines syrischen Nationalpasses auch möglich und zumutbar sei. Am 7. 11. 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, da seiner Ansicht nach die Vorsprache in der syrischen Auslandsvertretung ein Risiko für ihn und seine Familie in Syrien darstelle, weil er öffentlich gegen das Assad-Regime und für die Freiheit demonstriert habe.
6Mit Ordnungsverfügung vom 16. 3. 2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ab. Sie führte zur Begründung aus, trotz der Zuerkennung subsidiären Schutzes sei es dem Kläger möglich und zumutbar, sich bei der syrischen Auslandsvertretung im Bundesgebiet einen Nationalpass zu beschaffen. Im Rahmen des Asylverfahrens habe das Bundesamt festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen, weil die Furcht vor einer Rekrutierung aufgrund der Festnahme bei einer Demonstration nicht glaubhaft gemacht worden sei. Dass syrische Staatsangehörige, die in der syrischen Auslandsvertretung vorsprächen, Repressalien zu befürchten hätten, sei den Erkenntnissen nicht zu entnehmen. Die Zahlung einer Gebühr für die Passausstellung gelte nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV ebenfalls als zumutbar. Auch die Reisekosten zur Auslandsvertretung nach Berlin seien ihm zuzumuten, da er über drei Jahre hinweg ausreichend Zeit gehabt habe, die Kosten aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln anzusparen.
7Am 15. 4. 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, bei subsidiär Schutzberechtigten sei im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob ihnen die Vorsprache im Konsulat des Herkunftsstaates zwecks Beschaffung eines Nationalpasses zumutbar sei. Zu den unter dem Rechtsbegriff der Zumutbarkeit relevanten tatsächlichen Gegebenheiten gehörten auch eventuelle Erlebnisse und Erfahrungen, die der Ausländer in Bezug auf seinen Heimatstaat gemacht habe. Dies gelte auch und gerade für Ausländer, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist. Von einer Unzumutbarkeit der Vorsprache sei auszugehen, wenn die verfolgungsrechtliche Situation des Ausländers bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar sei. Das sei hier der Fall, weil er in Syrien politisch aktiv gewesen sei, Videos im Internet veröffentlicht habe, schlimme Folterungen erlebt habe und inzwischen mit Erreichen des 18. Lebensjahrs in Syrien als Wehrdienstverweigerer gelte. Die syrischen Behörden würden ihn angesichts der Passbeantragung in der syrischen Botschaft bei einer Rückkehr in besonderem Maße in den Fokus nehmen. Wenn aufgrund einer Änderung der Umstände ein Widerruf des subsidiären Schutzes erfolge, müsse er nach Syrien zurückkehren und hätte dann Verfolgung zu befürchten. Es sei ihm auch nicht zuzumuten, sich einen Proxy-Pass zu beschaffen, denn auch diesen müsse er bei einer Vorsprache in der syrischen Botschaft nachträglich unterschreiben. Außerdem seien seine Familienangehörigen in Gefahr, wenn er bei der syrischen Botschaft vorspreche, denn die syrischen Behörden erführen dann seine Adresse in Deutschland. Das führe dazu, dass seine Geschwister befragt würden. Man könne nicht einschätzen, was das syrische Regime dann mache, aber im schlimmsten Fall habe es gezeigt, dass es bereit sei zu töten, Frauen zu misshandeln und auch Kinder zu töten.
8Der Kläger beantragt,
9die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. 3. 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie bezieht sich zur Begründung auf die Begründung des angefochtenen Bescheids. Sie ergänzt, der Kläger habe nicht einmal versucht, einen Proxy-Pass zu beschaffen. Außerdem habe er im Asylverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihm aufgrund des Wehrdienstentzugs Verfolgung drohe. Er sei auch nicht gegen die Entscheidung des Bundesamts vorgegangen. Es sei zudem unglaubhaft, dass die Teilnahme eines damals Vierzehnjährigen an einer Demonstration zu einer relevanten Gefahr für die Familie werde, wenn der Vater des Klägers selbst weiterhin politisch aktiv sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger seine Aktivitäten in sozialen Netzwerken offen darstelle, wenn er Nachteile für seine Familie befürchte.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. 3. 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO), da der Kläger keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer hat.
16Gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Nach § 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthV darf ein Reiseausweis für Ausländer im Inland nach Maßgabe des § 5 AufenthV ausgestellt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.
17Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
18Der Kläger verfügt über eine bis zum 24. 9. 2022 gültige Aufenthaltserlaubnis und besitzt unstreitig keinen syrischen Pass.
19Es steht aber nicht fest, dass er einen syrischen Pass nicht auf zumutbare Weise erlangen kann. Welche konkreten Anforderungen an das gerichtlich vollständig überprüfbare Vorliegen einer Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Herkunftsstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind. Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV insbesondere, in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt. Nach § 5 Abs. 3 AufenthV wird ein Reiseausweis für Ausländer in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.
20Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Herkunftsstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind von dem Ausländer darzulegen und nachzuweisen. Bei den Anforderungen an den Nachweis ist zu differenzieren. Je gewichtiger die von dem Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit.
21Nds. OVG, Urteil vom 25. 3. 2014 – 2 LB 337/12 –, juris, Rdn. 34 m. w. N.
22Bestehen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass dem Ausländer im Rahmen der Beantragung eines Passes in der Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates Gefahren drohen, ist von einer Unzumutbarkeit der Vorsprache auszugehen.
23Vgl. VG Köln, Urteil vom 4. 12. 2019 – 5 K 7317/18.A – juris, Rdn. 58; VG Hannover, Urteil vom 12. 5. 2020 – 12 A 2452/19 – juris, Rdn. 25.
24Das gleiche gilt, wenn der Ausländer substantiiert Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er seine im Bundesgebiet oder im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen durch das Bemühen um Ausstellung eines Nationalpasses unmittelbar in Gefahr bringen könnte. In diesen Fällen muss sich der Ausländer nicht darauf verweisen lassen, sich zunächst mit der Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates in Verbindung zu setzen, um durch deren Reaktion die behauptete Gefährdung nachzuweisen.
25Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. 2. 1996 – 11 S 2744/95 –, juris, Rdn. 2; Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: 18.11.2016, § 5 AufenthV, Nr. 2.2.
26Die Unzumutbarkeit der Passerlangung kann sich darüber hinaus aus den Bedingungen ergeben, die der Herkunftsstaat an die Ausstellung eines Passes knüpft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erfüllung zumutbarer staatsbürgerlicher Pflichten – darunter die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist – ebenso wie die Zahlung der vom Herkunftsstaat für die behördlichen Maßnahmen allgemein festgelegten Gebühren nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AufenthV als zumutbare Bedingungen gelten. Letzteres zeigt bereits, dass die vom Kläger beanstandeten Gebühren für die Passausstellung, mit denen er nicht den syrischen Staat unterstützen wollte, kein Kriterium sind, um die Zumutbarkeit der Passbeantragung auszuschließen.
27Darüber hinaus folgt das Gericht nicht der teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, unter den Rechtsbegriff der Zumutbarkeit relevanten tatsächlichen Gegebenheiten fielen – ohne Einschränkung – alle eventuellen Erlebnisse und Erfahrungen, die der Ausländer in Bezug auf seinen Heimatstaat gemacht habe, auch wenn sie im Zusammenhang mit seinem Verfolgungsschicksal stehen.
28So aber VG Saarlouis, Urteil vom 29. 9. 2021 – 6 K 285/19 –, juris, Rdn. 44.
29Dies bedarf einer Einschränkung insofern, als es das geschilderte Verfolgungsschicksal von subsidiär Schutzberechtigten betrifft.
30Subsidiär Schutzberechtigten ist es grundsätzlich zumutbar, sich bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. 11. 2021 – 18 E 660/21 – juris, Rdn. 7 ff., und 17. 5. 2016 – 18 A 951/15 –, juris, Rdn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 17. 10. 2018 – 19 ZB 15.428 –, juris, Rdn. 6.
32Ihre Rechtsstellung in Bezug auf die Erlangung von Reisedokumenten ist anders geregelt als die der Flüchtlinge. Anerkannte Flüchtlinge können nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge i. V. m. Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und § 4 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV einen Reiseausweis für Flüchtlinge beanspruchen. Ein entsprechender Anspruch für subsidiär Schutzberechtigte besteht indes nicht. Vielmehr stellen die Mitgliedstaaten nach Art. 25 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets nur dann aus, wenn diese keinen nationalen Pass erhalten können. In Bezug auf Reisedokumente verfolgt das Unionsrecht mithin nicht das im 39. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie formulierte Ziel, Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen zu gewähren wie Flüchtlingen. Vielmehr liegt eine der dort erwähnten Ausnahmeregelungen vor. Hintergrund dieser Differenzierung ist der unterschiedliche Ansatz beider Schutzregime. Subsidiärer Schutz soll einen (in Art. 15 Qualifikationsrichtlinie näher umschriebenen) ernsthaften Schaden abwenden. Im Falle des Flüchtlingsschutzes nach der Genfer Flüchtlingskonvention übernimmt der Aufenthaltsstaat ersatzweise den Schutz, der an sich durch den Staat der Staatsangehörigkeit zu leisten wäre. Dem liegt der Zusammenbruch des durch die Staatsangehörigkeit begründeten Rechtsverhältnisses zwischen Staat und Flüchtling zugrunde. Nicht anders als beim Asylgrundrecht ist Schutzgrund des Flüchtlingsstatus der Ausschluss aus der staatlichen Friedensordnung aufgrund eines bestimmten Merkmals. Dem ist die Gefahr eines ernsthaften Schadens selbst dann nicht vergleichbar, wenn sie von dem Staat ausgeht, weil dieser seine Staatsangehörigen generell und undifferenziert schlecht behandelt.
33Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18. 3. 2021 – 8 LB 97/20 – juris, Rdn. 32.
34Eine Unzumutbarkeit der Passbeantragung bei der syrischen Auslandsvertretung folgt nicht unter Berücksichtigung der in § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG enthaltenen Wertung. Danach erlöschen die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – beziehungsweise sie werden seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 6. 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Asylverfahrensrichtlinie - zum 20. 7. 2015 vom Bundesamt widerrufen, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Jedoch ist § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegend weder direkt noch analog anwendbar. Dem steht bereits der eindeutige Wortlaut entgegen, wonach die Regelung ausschließlich für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge gilt. Es besteht auch keine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung für eine Analogie. Die gesetzliche Regelung entspricht gerade den Maßgaben der Qualifikationsrichtlinie und damit auch dem gesetzgeberischen Willen. Für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Norm auf subsidiär Schutzberechtigte besteht angesichts dieser eindeutigen Regelung kein Raum.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. 5. 2016 – 18 A 951/15 –, juris, Rdn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 17. 10. 2018 – 19 ZB 15.428 –, juris, Rdn. 10.
36Sie wäre zweckwidrig, weil, wie soeben erläutert, nur bei Flüchtlingen die Schutzunterstellung als solche den Zweck des Flüchtlingsschutzes entfallen lässt. Dem entspricht, dass Flüchtlinge ohne Weiteres Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge haben. Deshalb kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass die Annahme des Nationalpasses die Schutzunterstellung indiziert. Selbst wenn man bei subsidiär Schutzberechtigten Folgerungen aus der Passannahme ziehen wollte, könnte diese das Entfallen der Gefahr eines ernsthaften Schadens nicht indizieren, wenn der Ausländer konsularische Dienste des Staates der Staatsangehörigkeit beansprucht hat, gerade weil er gegen den Aufenthaltsstaat keinen Anspruch auf ein Reisedokument hat, das er aber benötigt.
37Angesichts der grundsätzlich unterschiedlichen Schutzrichtung von Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz ist es ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht angängig, das „Verfolgungsschicksal“ eines subsidiär Schutzberechtigten als Erlebnis und Erfahrung, die er in seiner Heimat gemacht hat, in die Bewertung der Zumutbarkeit einzubeziehen,
38so offenbar VG Saarlouis, Urteil vom 29. 9. 2021 – 6 K 285/19 –, juris, Rdn. 44,
39oder gar dieses Verfolgungsschicksal bei wertender Betrachtung als im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit demjenigen eines Flüchtlings vergleichbar und die Passbeantragung bei dem Konsulat des die Gefahr des ernsthaften Schadens verursachenden Staats als unzumutbar anzusehen.
40So aber Bay. VGH, Beschluss vom 17. 10. 2018 – 19 ZB 15.428 –, juris, Rdn. 12; VG Köln, Urteil vom 4. 12. 2019 – 5 K 7317/18 –, juris, Rdn. 31 ff.; VG Aachen, Urteil vom 10. 6. 2020 – 4 K 2580/18 –, juris, Rdn. 32.
41Es fehlt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerade an einem diesen Schutzstatus prägenden Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 b AsylG. Es besteht generell die Gefahr, dass der syrische Staat seinen Staatsangehörigen ernsthaften Schaden zufügt, weil sie bei ihrer Rückkehr der Gefahr eines innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt werden. Eine Anknüpfung an ein besonderes Merkmal erfolgt gerade nicht. Es handelt sich nicht um den gezielten, verfolgenden Zugriff auf einzelne Personen oder besondere Personengruppen. Das bedeutet umgekehrt, dass der Kläger – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zutreffend dargelegt hat – in keiner anderen Situation ist als so gut wie alle anderen im Ausland lebenden syrischen Staatsangehörigen, wenn er Kontakt zu der syrischen Auslandsvertretung aufnehmen muss.
42Der vom Kläger vorgebrachte Wehrdienstentzug, in den er nach seinem Vortrag inzwischen „hineingewachsen“ sei, ändert daran nichts. Unabhängig davon, ob der Wehrdienstentzug tatsächlich zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutz führen könnte oder nicht auch nur die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, hat der Kläger bereits im Asylverfahren beim Bundesamt geltend gemacht, er habe sein Heimatland aus Furcht vor der Einberufung in den Wehrdienst bzw. Rekrutierung durch die kurdische YPG oder die Freie Syrische Armee verlassen. Das Bundesamt hat daraus aber keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz abgeleitet, weil der Kläger dies nicht konkret und substantiiert darlegen konnte, sondern nur eine diffuse Furcht vor einer künftigen Einberufung geltend gemacht habe. Diese Einschätzung hat der Kläger nicht angegriffen, so dass der Bescheid bestandskräftig geworden ist.
43Gleiches gilt für die vom Kläger behauptete politische Tätigkeit, die auch zu Festnahmen und Misshandlungen geführt haben soll und die der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Verlangen seiner Prozessbevollmächtigten noch einmal dargelegt und weiter ausgeführt hat. Auch insoweit hat das Bundesamt dieses Vorbringen bereits im Asylverfahren als nicht ausreichend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewertet.
44Der Kläger kann diese rechtliche Einschätzung nicht nachträglich auf ausländerrechtlichem Weg korrigieren. Die Beklagte ist im Rahmen der Ausstellung des Reiseausweises daran gebunden. Das folgt zwar nicht unmittelbar aus § 42 Satz 1 AsylG, aber aus der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundesamtes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG zur Entscheidung über Asylanträge, die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG die Beantragung der Anerkennung als Asylberechtigter sowie des internationalen Schutzes umfassen. Diese ausschließliche Zuständigkeit würde unterlaufen, wenn die Beklagte im Rahmen der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer abweichend von dem Bescheid des Bundesamtes vom 20. 2. 2017 nunmehr den Vortrag des Klägers zu einer drohenden Einberufung oder Rekrutierung und zu einer Gefährdung aufgrund seiner politischen Aktivitäten als ausreichend für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz ansehen würde.
45Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. 11. 2021 – 18 E 660/21 – juris, Rdn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 18. 3. 2021 – 8 LB 97/20 –, juris, Rdn. 34 f.; VG Gießen, Urteil vom 28. 7. 2016 – 6 K 3108/15.GI –, juris, Rdn. 20.
46Insofern wäre der Kläger gehalten gewesen, gegen den Bescheid des Bundesamts vorzugehen und eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem gerichtlichen Verfahren zu erreichen. Soweit es sich bei dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung um ausführlichere Darlegungen zu politischen Aktivitäten und früher nicht explizit erwähnte Misshandlungen handelte, ist der Kläger darüber hinaus auf die Stellung eines Asylfolgeantrags zu verweisen, soweit dafür die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorliegen.
47Vor diesem Hintergrund führt der Ansatz des Klägers, das „Verfolgungsschicksal“ eines subsidiär Schutzberechtigten müsse bei wertender Betrachtung als im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit demjenigen eines Flüchtlings vergleichbar sein, nicht weiter. Wollte man die Unzumutbarkeit allein auf einen Vergleich von Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzstatus stützen und hierbei in Bezug auf einzelne Tatbestandsmerkmale (hier den Verfolgungsgrund) eine Angleichung der Rechtsfolgen vornehmen, würde dies der eindeutigen gesetzlichen Regelung und dem darin zum Ausdruck gebrachten Willen zuwiderlaufen, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gerade im Hinblick auf die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer nicht gleich zu behandeln. Die Unterschiede zwischen Art. 25 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie und § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG einerseits und Art. 25 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie und § 73 b AsylG andererseits würden so verwischt. Auch in dem Fall, dass der drohende ernsthafte Schaden im Sinne des § 4 AsylG auf eine Bedrohung durch staatliche Behörden zurückgeht, besteht eine Unzumutbarkeit i. S. d. § 5 Abs. 1 AufenthV nur dann, wenn weitere Umstände, wie etwa eine direkte Gefahr bei der Vorsprache bei der Auslandvertretung oder die begründete Furcht der Gefährdung der im Heimatland lebenden Verwandten hinzutreten.
48Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. 11. 2021 – 18 E 660/21 – juris, Rdn. 19; Nds. OVG, Urteil vom 18. 3. 2021 – 8 LB 97/20 –, juris, Rdn. 35.
49Beides ist nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, welche konkrete Gefahr dem Kläger allein durch die Beantragung seines Passes in der syrischen Auslandsvertretung drohen sollte. Er selbst trägt auch nur vor, dass sich die Gefahr der Rekrutierung erst bei einer Rückkehr nach Syrien verwirklichen würde. Nach der allgemeinen Erkenntnislage drohen ansonsten nicht generell Gefahren aufgrund der Vorsprache bei der syrischen Auslandsvertretung.
50Vgl. VG Köln, Urteil vom 4. 12. 2019 – 5 K 7317/18 –, juris, Rdn. 58 unter Hinweis auf BMI-Länderinformation vom 1. 10. 2018, Syrisches Pass- und Ausweiswesen (M2-20105/56#171).
51Der Kläger hat auch nicht substantiiert Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass er seine im Bundesgebiet oder im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen durch das Bemühen um Ausstellung eines Nationalpasses unmittelbar in Gefahr bringen könnte. Weshalb sein Wehrdienstentzug oder seine Passbeantragung unmittelbare Auswirkungen auf seine Familienangehörigen haben könnten, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat nur vorgetragen, dass sein Passantrag an die zuständigen Behörden in Syrien weitergeleitet würde und diese Kenntnis von seinem Aufenthaltsort erhalten würden. Dass dadurch aber auch eine unmittelbare Gefahr für seine in Syrien noch lebenden Familienangehörigen bestände, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch eine unmittelbare Gefahr für seinen in Deutschland als Flüchtling anerkannten Bruder hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Auch auf Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nur vage Andeutungen und pauschale Angaben gemacht, die völlig ohne Substanz und rein spekulativ waren. Er hat durchaus eingeräumt, man könne nicht einschätzen, was das syrische Regime mache, wenn es von seinem Aufenthaltsort in Deutschland erfahre. Die dann noch gemachte Ergänzung, im schlimmsten Fall habe das Regime gezeigt, dass es bereit sei zu töten, Frauen zu misshandeln und auch Kinder zu töten, ist viel zu pauschal, um daraus eine unmittelbare Gefahr für die Familienangehörigen des Klägers allein wegen seiner Vorsprache bei der syrischen Botschaft herzuleiten. Es kommt hinzu, dass der Vater des Klägers selbst lange Zeit politisch in Syrien aktiv war und nach den Angaben des Klägers deshalb auch Verfolgung erlitten hat. Welche Bedeutung unter diesen Umständen dann aber eine einfache Vorsprache des Klägers bei der syrischen Botschaft in Deutschland noch haben sollte, um eine Gefährdung oder zumindest erhöhte Gefährdung seiner Familie herbeizuführen, konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst nicht erklären.
52Da schon die Tatbestandsvoraussetzung der Unzumutbarkeit nicht vorliegt, ist auch der Hilfsantrag auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung unbegründet.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
54‑ I ‑
55B e s c h l u s s
56Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
57G r ü n d e
58Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
59‑ I.‑