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Das Verfahren wird hinsichtlich der Ziffer V der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. 10. 2020 eingestellt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist nepalesischer Staatsangehöriger. Er war im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels/EU aus Italien und reiste am 6. 2. 2012 in die Bundesrepublik ein. Er erhielt am 10. 2. 2012 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG, die in der Folgezeit bis zum 6. 6. 2019 verlängert wurde. Am 15. 4. 2019 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. In N. hatte er die B. GmbH, einen Imbiss mit asiatischem Speiseangebot mit verschiedenen Filialen und einem Lieferdienst, gegründet und war von 2013 bis Sommer 2019 alleiniger Geschäftsführer. Mit Urteil vom 23. 12. 2019 verurteilte das Landgericht N. ihn wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 60 Fällen und Steuerhinterziehung in 52 Fällen im Zeitraum von April 2014 bis März 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und neun Monaten.
3Mit Bescheid vom 27. 10. 2020 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und befristete das aus der Ausweisung folgende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Jahre ab der Ausreise bzw. Abschiebung. Außerdem lehnte die Beklagte den Verlängerungsantrag des Klägers ab und drohte ihm die Abschiebung nach Nepal oder in ein anderes aufnahmebereites Land an. Sie führte zur Begründung aus, der weitere Aufenthalt des Klägers stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, da ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliege. Der Kläger sei zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden. Demgegenüber liege ein (nur) schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor, das schon seiner gesetzlichen Einordnung nach bei einer Abwägung unterliege. Der besondere Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG komme dem Kläger nicht zugute, weil er nicht in Deutschland, sondern in Italien die Rechtsstellung des Inhabers einer Daueraufenthaltserlaubnis/EU besitze. Auch die familiären Beziehungen im Bundesgebiet führten nicht zu einem Überwiegen von Bleibeinteressen. Seiner in Deutschland lebenden Ehefrau sei zuzumuten, mit ihm nach Nepal zurückzukehren, und der Kontakt zu seinen volljährigen, teilweise nicht einmal in Deutschland, sondern in anderen EU-Staaten wohnenden Kindern sei rechtlich nicht schützenswert. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig, weil sie aus spezialpräventiven und generalpräventiven Gründen geboten sei, da die Taten des Klägers eine gewisse Nachhaltigkeit und Unbelehrbarkeit erkennen und damit eine Wiederholungsgefahr vermuten ließen. Unter Berücksichtigung dieser Abwägung sei ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Jahren festgesetzt worden. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis werde abgelehnt, weil der Kläger aufgrund der Verurteilung nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfülle.
4Am 3. 12. 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Verurteilung sei relativ geringfügig ausgefallen. Aufgrund der Umstände der Tat sei von einem einmaligen Fehlverhalten des Klägers auszugehen. Ansonsten habe er sich beanstandungsfrei in Deutschland aufgehalten. Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft arbeite er auch wieder und sei bei der Firma O. seit dem 23. 9. 2021 unbefristet beschäftigt. Bei einem Vermögensdelikt, das im Einzelfall – auch nach den Feststellungen des Strafgerichts – allenfalls eine Geldstrafe wert gewesen sei, bestehe ohnehin keine besondere Vermutung der Wiederholung. Es sei auch zu berücksichtigten, dass ihm die Begehung der Taten durch die Umstände erleichtert worden sei. Er könne zudem schwerwiegende Bleibeinteressen geltend machen, da es in seinem Kulturkreis schützenswerte Begegnungsinteressen der gesamten Großfamilie und nicht nur die enge Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern gebe. Außerdem könne er sich nicht von seiner Ehefrau trennen, die sich in Deutschland einen Lebensmittelpunkt aufgebaut habe und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG sei. Schließlich sei das an die Ausweisung geknüpfte Einreise- und Aufenthaltsverbot mit sechs Jahren zu hoch bemessen; die Argumente seines Prozessbevollmächtigten hätten nicht zu seinen Ungunsten in die Ermessenserwägungen zur Fristbestimmung einfließen dürfen.
5Nachdem die Beklagte die Ziffer V der Ordnungsverfügung vom 27. 10. 2020 in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat, haben die Beteiligten das Verfahren insoweit für erledigt erklärt.
6Der Kläger beantragt nunmehr,
7die Ziffern I bis IV des Bescheids der Beklagten vom 27. 10. 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheids.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Hinsichtlich der Ziffer V des Bescheids der Beklagten vom 27. 10. 2020 war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
14Die Ziffern I bis IV des Bescheids der Beklagten vom 27. 10. 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Ausweisung und die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig und der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
15Rechtsgrundlage der in Ziffer I verfügten Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. 7. 2013 – 1 C 9.12 –, juris, Rdn. 8.
17Für den Kläger greift kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG ein. Weder steht ihm nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zu, noch besitzt er eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU im Sinne der Vorschrift. Der zweite Fall betrifft entgegen der Ansicht des Klägers nur den Besitz einer in Deutschland ausgestellten Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU nach § 9 a AufenthG, nicht aber eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU, mit der der Ausländer nach Deutschland weitergereist ist.
18Aus Art. 22 Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG lässt sich schließen, dass eine Ausweisung mit dem Ziel der Aufenthaltsbeendigung in den ersten Mitgliedstaat, in dem der Ausländer die langfristige Aufenthaltsberechtigung erworben hat, nur voraussetzt, dass der Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne des Art. 17 der Richtlinie 2003/109/EG ist. Nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie hat der zweite Mitgliedstaat bei seiner Entscheidung lediglich die Schwere oder die Art des vom langfristig Aufenthaltsberechtigten begangenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bzw. die von der betroffenen Person ausgehende Gefahr zu berücksichtigen; die Entscheidung darf nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie nicht aus wirtschaftlichen Gründen getroffen werden. Die ‑ gegenüber Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG ‑ abgesenkte Anforderung erklärt sich daraus, dass das Aufenthaltsrecht des ersten Mitgliedstaats unberührt bleibt und dieser den Ausländer nach Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie rückübernehmen muss. Dementsprechend gilt die Privilegierung nach § 53 Abs. 3 AufenthG nicht für in die Bundesrepublik Deutschland weitergewanderte Drittstaatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe der Richtlinie 2003/109/EG in einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben, für den Fall ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
19Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12. 4. 2019 – 10 ZB 19.275 –, juris, Rdn. 9; Bauer/Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., 2018, § 53 AufenthG, Rdn. 66.
20So liegt der Fall hier. Dem Kläger wurde die Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU in Italien ausgestellt; in Deutschland hat er nur Aufenthaltserlaubnisse nach § 38 a AufenthG besessen. Anhaltspunkte für eine entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 3 AufenthG auf Daueraufenthaltsberechtigte, die ein Daueraufenthaltsrecht zunächst nicht im Bundesgebiet, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der EU erlangt haben, sieht das Gericht nach dem oben Gesagten mangels vergleichbarer Interessenlage nicht.
21Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Eine Gefährdung der zu schützenden Rechtsgüter durch den weiteren Aufenthalt des Ausländers ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die von dem Ausländer ausgehende, durch die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 54 AufenthG dokumentierte Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (Spezialprävention). Eine spezialpräventiv motivierte Ausweisung setzt die Feststellung einer Wiederholungsgefahr voraus. Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.
22Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. 5. 2021 – 19 CS 20.2977 –, juris, Rdn. 13 m. w. N.
23Gemessen hieran ist das Gericht bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles davon überzeugt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegt und vom Kläger weiterhin eine Wiederholungsgefahr ausgeht, die Ausweisung also bereits aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt ist.
24Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, weil ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt. Der Kläger ist wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden. Mit Urteil vom 23. 12. 2019 verurteilte das Landgericht N. ihn wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 60 Fällen und Steuerhinterziehung in 52 Fällen im Zeitraum von April 2014 bis März 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und neun Monaten.
25Aus dem strafrechtlich relevanten Verhalten des Klägers lässt sich auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer Straffälligkeit und damit der Verletzung der deutschen Rechtsordnung und der durch die Strafrechtsnormen geschützten Rechtsgüter schließen. Entgegen der Ansicht des Klägers handelte es sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten ohne die Gefahr der Wiederholung. Dagegen spricht die erhebliche Anzahl von Einzelstraftaten, bei denen der Kläger Daten nicht gemeldet und das Kassensystem manipuliert hat. Um die von ihm zu zahlenden Steuern und Abgaben zu senken, hat er über einen langen Zeitraum hinweg und wiederholt gegenüber seinem Steuerberatungsbüro bewusst falsche Angaben gemacht und dabei eine erhebliche Menge krimineller Energie gezeigt, wie auch das Landgericht im Strafurteil festgestellt hat. Dabei spielt es keine Rolle, dass es ihm, wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, durch die äußeren Umstände und die gesetzlichen Regelungen erleichtert worden sei, die Taten zu begehen. In erster Linie resultiert die Tatbegehung aus seiner inneren Einstellung und seinem geplanten Vorgehen. Dass die Tatbegehung ihm möglicherweise leicht gemacht wurde, ändert nichts am Tatentschluss, der am Beginn steht und den er allein zu verantworten hat. Denn die gesetzlichen Bestimmungen waren ihm bekannt. Das Hauptzollamt N. hat im Rahmen seiner Ermittlungen darauf hingewiesen, dass der Kläger insbesondere nach der Betriebsprüfung durch das Finanzamt N. im Jahr 2016 bei der Schlussbesprechung am 24. 1. 2017 eingehend über die gesetzlichen Anforderungen in Kenntnis gesetzt worden ist.
26Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Landgericht N. , wie der Kläger vorträgt, die Taten für sich einzeln genommen nur als geldstrafenwürdig bezeichnet hat und die Gesamtstrafe deshalb von minderer Bedeutung ist. Das Gegenteil ergibt sich aus den Gründen des Strafurteils. Zwar sind die meisten Einzelstraftaten der Steuerhinterziehung wegen der relativ geringen Schadenssumme nur mit Geldstrafen als Einzelstrafen ausgewiesen. Beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt stellt es sich aber völlig anders dar. Für 42 der 60 Einzelstraftaten hat das Landgericht hier eine Freiheitsstrafe von sechs oder neun Monaten für angemessen erachtet.
27Auch die Schadenssumme ist enorm. Insgesamt handelt es sich um einen aus verkürzten Sozialabgaben und hinterzogener Lohn- und Umsatzsteuer bestehenden Betrag von mindestens Euro. Auch wenn der Kläger ansonsten in der Vergangenheit noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, lässt seine Einstellung insgesamt weitere Straftaten befürchten. Dabei spielt der Einwand des Klägers, den hier begangenen Vermögensdelikten wohne nicht automatisch die Gefahr der Wiederholung inne, keine Rolle. Es leuchtet schon nicht ein, warum nicht auch Vermögensdelikten generell die Gefahr der wiederholten Begehung innewohnen sollte. Der Kläger hat durch sein Geschäftsgebaren über einen langen Zeitraum hinweg gezeigt, dass er zur Optimierung seines geschäftlichen Gewinns durchaus in wiederholtem Maße kriminell tätig geworden ist. Dabei ist vor allem von Bedeutung, dass er sich durch zunächst festgestellte Verstöße u. a. gegen die Stundenaufzeichnungspflicht und die Meldepflicht zur Sozialversicherung nicht hat beeindrucken lassen, sondern in der Folgezeit weiterhin seine Einnahmen weiterhin nicht korrekt dem Finanzamt mitgeteilt hat. Aus dem aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Schlussbericht der Ermittlungen des Hauptzollamts N. vom 23. 7. 2019 ist zu entnehmen, dass der Kläger zuvor zwar keine Straftaten begangen hat, aber in Bezug auf die Führung seiner Geschäfte wiederholt gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat, die zu Ordnungswidrigkeitsverfahren geführt haben. So hat er Stundenaufzeichnungen entgegen § 17 Abs. 1 MiLoG nicht ordnungsgemäß geführt. Bei einer ersten Prüfung im Jahr 2014 wurde bei ihm ein Arbeitnehmer angetroffen, der nicht zur Sozialversicherung gemeldet war. Im Jahr 2016 hat er in drei Fällen den Beginn der Beschäftigung von Arbeitnehmern nicht rechtzeitig der Datenstelle der Rentenversicherung gemeldet. Insgesamt sind gegen den Kläger zu dieser Zeit bereits vier Geldbußen von insgesamt Euro festgesetzt worden. Eine weitere Geldbuße in Höhe von Euro resultierte daraus, dass er einen Arbeitnehmer ohne zur Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel beschäftigt hat (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft N. ) und Urteil des Amtsgerichts N. vom 26. 9. 2018). Davon hat er sich offensichtlich nicht beeindrucken lassen, sondern hat bis März 2019 seine Taten fortgesetzt.
28Auch Hinweise seiner Angestellten haben ihn nicht veranlasst, sein Verhalten zu ändern. So ergibt sich aus der Vernehmung der Frau C. durch das Hauptzollamt, dass sie darauf hingewiesen hat, die bisherige Praxis zu beenden, weil sie sich als Mitarbeiterin unwohl fühle. Auch ein weiterer Mitarbeiter hatte betont, es solle demnächst „alles sauber“ werden. Trotzdem hat der Kläger seine Straftaten weiter fortgeführt. Dass er nach seiner Verurteilung einen nicht unerheblichen Teil des Schadens wiedergutgemacht hat, lässt eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen, da eine Einsicht des Klägers bisher nicht offen zutage getreten ist.
29Aus dem landgerichtlichen Urteil ergeben sich eher weitere Hinweise auf die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Die hohe kriminelle Energie, auf die auch die Strafkammer im Urteil Bezug nimmt, leitet das Gericht aus der planmäßigen und auf Dauer angelegten Tatbegehung her. Durch den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Einzeltaten hat die Strafkammer zwar zu seinen Gunsten angenommen, dass die Hemmschwelle für die Begehung immer neuer Taten während des langen Begehungszeitraums gesunken sei. Dies spricht aber gerade dagegen, dass die Wiederholungsgefahr schon jetzt, ein Jahr nach seiner Entlassung aus der Strafhaft, zu verneinen ist. Dafür, dass der Kläger in seiner Strafhaft nunmehr geläutert ist und weitere Straftaten – auch bei geringer Hemmschwelle – nicht mehr begehen wird, hat das erkennende Gericht keine greifbaren Anhaltspunkte zugunsten des Klägers. Allein die von ihm verneinte, plakative Frage seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, ob er weitere Straftaten begehen wolle, vermochte keine glaubhafte Sinnesänderung des Klägers zu vermitteln. Auch in der Haft hat der Kläger keine konkreten Äußerungen getätigt oder Hinweise geliefert, so dass die Vollzugsanstalt auch nicht die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft befürwortet hatte. Der Kläger hat – wohl auch wegen der sprachlichen Schwierigkeiten – in der Haft an keinen Behandlungsangeboten teilnehmen und so keine Handlungsstrategien entwickeln können. Auch wenn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B1. dies in ihrem Beschluss vom 15. 7. 2021 nicht als ausreichend angesehen hat, um die vorzeitige Entlassung des Klägers zu verhindern, zeigt es doch, dass der Kläger zumindest aktiv keine Hinweise für seine künftige Straffreiheit geliefert hat.
30Daneben besteht zusätzlich auch ein generalpräventives Interesse an der Ausweisung, da diese nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, um andere Ausländer zur Vermeidung der ihnen sonst ebenfalls drohenden Ausweisung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten im Bundesgebiet anzuhalten. Dass die vorliegenden Taten derart singuläre Züge aufweisen, dass die beabsichtigte Abschreckungswirkung nicht eintritt, kann nicht angenommen werden. Die Tilgungsfrist des § 46 BZRG, die für eine generalpräventiv motivierte Ausweisung im Falle abgeurteilter Straftaten eine absolute Obergrenze bildet, ist auch noch nicht abgelaufen. Sie beträgt im Fall der Verurteilung des Klägers nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG fünfzehn Jahre.
31Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
32Den einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird durch den Gesetzgeber in den §§ 54, 55 AufenthG von vornherein durch die Unterscheidung zwischen „besonders schwerwiegenden“ und „schwerwiegenden“ Interessen ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen. Ergänzend sind bei der Abwägung nach § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. 2. 2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rdn. 24 f.
34Gemessen hieran ist zunächst festzustellen, dass das Ausweisungsinteresse besonders schwer wiegt, da der Kläger wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Das Ausweisungsinteresse ist derzeit auch noch aktuell, wie oben erörtert wurde. Es besteht nach dem oben Gesagten auch im Rahmen der Abwägung kein Grund, das Ausweisungsinteresse abweichend von der Typisierung als nicht besonders schwerwiegend einzustufen. Dass die Verurteilung zu der Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren weniger schwerwiegend erscheinen könnte, indem ein atypischer Fall anzunehmen ist, hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Wie oben gezeigt, kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, die Einzelstraftaten seien nur von geringem Gewicht gewesen und hätten für sich genommen bei Einzelverurteilungen im Wesentlichen nur zu Geldstrafen geführt. Zum einen ist eine wesentliche Anzahl von Einzelstraftaten auch mit Freiheitsstrafen bewertet worden, zum anderen schließt auch die enorme Anzahl an Einzelstraftaten die Annahme eines atypischen Falles aus.
35Demgegenüber ist das Bleibeinteresse des Klägers bereits nach der gesetzlichen Wertung weniger schwer zu gewichten, denn es wiegt gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nur schwer. Der Kläger besaß bis zum Erlass des Bescheids eine Aufenthaltserlaubnis und hielt sich seit 2012 und damit seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Ein Fall des besonders schwer wiegenden Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 1 AufenthG liegt hingegen nicht vor.
36Auch die im Übrigen sich an § 53 Abs. 2 AufenthG orientierende und alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung fällt zugunsten des Ausweisungsinteresses aus.
37Die Interessen des Klägers auf Wahrung der Familieneinheit und des Rechts auf Privatleben vermögen das öffentliche Interesse an der Ausweisung nicht hinter dem Interesse des Klägers zurückstehen zulassen. Die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG greifen weder hinsichtlich seiner Ehefrau noch hinsichtlich seiner Kinder ein. Der Kläger wird von seiner Ehefrau nicht getrennt werden. Ihr kann vielmehr zugemutet werden, mit dem Kläger zusammen Deutschland wieder zu verlassen, um die eheliche Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebiets zu führen. Der Kläger ist mit einer Nepalesin verheiratet, die erst am 1. 6. 2020 in die Bundesrepublik eingereist ist und dann erst die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG beantragt hat. Weder kann sie sich auf eine bereits in Deutschland erfolgte Integration noch auf ein langjähriges Aufenthaltsrecht in Deutschland berufen. Insofern kann nicht die Rede davon sein, dass sie sich bereits einen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik aufgebaut hat, den sie nicht mehr zumutbarerweise verlassen kann. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG allein führt nicht zur Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise. Es kommt hinzu, dass die Ehefrau des Klägers in Italien, dem Land der Schutzgewährung, das Zielstaat der voraussichtlichen Rückführung wäre, deutlich stärker verwurzelt ist als in Deutschland. Die Ehefrau des Klägers hat in Italien mehrere Jahre gewohnt und dort ein Restaurant betrieben.
38Auch wenn sich der volljährige Sohn des Klägers in Deutschland aufhält, der Kläger regelmäßig mit ihm in Kontakt steht und er seinem Vortrag nach eine tiefgehende Beziehung zu ihm hat, sind diese Bindungen nicht derart intensiv, dass sie einer Ausweisung entgegenstehen. Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern entfalten aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. 7. 2017 – 18 A 2735/15 –, juris, Rdn. 90 f.
40Für ein solches Abhängigkeitsverhältnis bestehen keine Anhaltspunkte. Die beiden weiteren – ebenfalls volljährigen – Kinder des Klägers halten sich nicht in Deutschland, sondern in Italien und Belgien auf, so dass insofern ohnehin das Verlassen des Bundesgebiets keine Trennung hervorriefe.
41Auch die Schutzwirkungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK führen nicht zu einem Überwiegen des Bleibeinteresses. Denn der Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK durch die Ausweisung ist nicht unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der Kläger hält sich seit inzwischen fast zehn Jahren in Deutschland auf und hat hier erkennbar auch wirtschaftlich Fuß gefasst. Gegen eine gelungene Integration sprechen allerdings die bereits erörterten zahlreichen – auch nicht mit dem Urteil vom 23. 12. 2019 strafrechtlich geahndeten – Verstöße gegen die deutsche Rechtsordnung und zudem die für einen Aufenthalt von zehn Jahren unzureichende Beherrschung der deutschen Sprache. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B1. hat in ihrem Beschluss vom 15. 7. 2021 bereits darauf hingewiesen, dass Behandlungsangebote während der Haftzeit aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse des Klägers nicht zielführend und nicht realisierbar gewesen seien. Einen Deutschkurs hat er während der Haft begonnen, aber aufgrund seiner vorzeitigen Entlassung nicht abschließen können. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte er das Gericht nicht davon überzeugen, dass seine Deutschkenntnisse bereits ein solches Niveau erreicht haben, dass sie als Manifestation gelungener Integration in Deutschland zu seinen Gunsten in die Abwägung einzustellen sind.
42Außerdem ist der Kläger weder in seinem Heimatland noch in dem Land seines Daueraufenthaltsrechts (Italien) entwurzelt. In Nepal ist er Eigentümer einer Immobilie, er ist in einer Vereinigung von im Ausland lebenden Nepalesen aktiv und unterhält fortlaufende Kontakte nach Nepal. Während seine Ehefrau noch in Italien wohnte, besuchte der Kläger sie vor seiner Inhaftierung etwa alle zwei Wochen für ein bis zwei Tage in S. . In S. betrieb seine Ehefrau auch ein Restaurant, in dem ebenfalls die gemeinsame Tochter tätig ist.
43Auch unter dem Gesichtspunkt des Zusammenlebens mit seiner gesamten Familie, d. h. auch mit der Familie seines volljährigen Sohnes in Deutschland, erweist sich die Ausweisung nicht als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Dass der Kläger meint, in der Kultur seines Heimatlandes spiele die Zusammengehörigkeit der Großfamilie eine größere Rolle als in Deutschland, ist dabei rechtlich nicht von Bedeutung, da das Recht auf Familienleben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nach den Maßstäben der Europäischen Menschenrechtskonvention und nicht nach nepalesischen Gewohnheiten auszulegen ist. Danach kommt dem Interesse an einem Zusammenleben zwischen erwachsenen Personen nur ein geringes Gewicht zu. Denn Art. 8 EMRK gibt im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie keinen weitergehenden Schutz als Art. 6 Abs. 1 GG.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. 12. 1997 – 1 C 19.96 –, juris, Rdn. 30.
45Zudem hat der Kläger selbst eingeräumt, dass es um bloße Begegnungsinteressen der Großfamilie gehe. Diese können auch ohne die zwingende ständige Anwesenheit des Klägers in Deutschland, sei es durch Besuche in Deutschland oder aber auch durch Treffen in Italien, im Staat der Schutzgewährung, verwirklicht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tochter des Klägers ohnehin in Italien wohnt und ein anderer Sohn in Belgien, so dass das Zusammenleben der Großfamilie in einem gemeinsamen Staat auch bei einem Verbleib des Klägers in Deutschland nicht ohne weiteres realisiert würde.
46Weitere Anhaltspunkte, die für eine nachhaltige Integration des Klägers in der Bundesrepublik sprechen und ein Überwiegen der Bleibeinteressen rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch sonst vorgetragen.
47Unter diesen Umständen wiegt der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben deutlich weniger stark. Außerdem stellt sich die drohende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit – nicht nur von der gesetzlichen Wertung her – damit auch in der Einzelfallbetrachtung als schwerwiegender dar.
48Die Ablehnung der beantragten Verlängerung des Aufenthaltstitels begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn bei Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist auch die Ablehnung des Aufenthaltstitels rechtmäßig.
49Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels scheitert insbesondere daran, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegt. Aufgrund der Straffälligkeit des Klägers besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, das nach dem oben Gesagten noch aktuell ist. Anhaltspunkte, die einen Ausnahmefall annehmen lassen könnten, liegen nicht vor.
50Schließlich ist auch die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Bezug auf die Ausweisung rechtmäßig. Sie beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bereits mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen.
51Die Frist von sechs Jahren stellt sich nicht als ermessensfehlerhaft dar. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Gemäß § 11 Abs. 5 AufenthG soll sie zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. Da der Kläger wegen der Verurteilung durch das Landgericht N. vom 23. 12. 2019 ausgewiesen worden ist, ist der Fristrahmen bis zu zehn Jahren eröffnet. Die gewählte Frist von sechs Jahren bewegt sich in diesem Rahmen. Die Beklagte durfte den Rahmen vollständig ausschöpfen, hat sich aber bei der Festsetzung noch für den mittleren Bereich entschieden. Insofern ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger meint, die Beklagte hätte nicht über fünf Jahre hinausgehen müssen.
52Ein Ermessensfehlgebrauch ist bei der Bestimmung der Frist nicht zu erkennen. Dass der Kläger meint, die Argumente seines Prozessbevollmächtigten hätten nicht zu seinen Ungunsten in die Ermessensausübung einbezogen werden dürfen, zumal dies die einzigen Erwägungen gewesen seien, ist schon vom rechtlichen Ansatz her nicht nachvollziehbar und trifft auch inhaltlich nicht zu. Die Behörde hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben (vgl. § 40 VwVfG NRW) und dabei im Rahmen ihrer Ermessensausübung alle für und gegen den Kläger sprechenden Umstände abzuwägen, egal von wem sie vorgetragen wurden. Inhaltlich ist dies im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat berücksichtigt, dass keine maßgeblichen familiären, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen in Deutschland bestehen und es aufgrund des spezial- und generalpräventiven Zwecks der Ausweisung eines besonderen darauf bezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots bedarf. Die bestehende Wiederholungsgefahr und die Art und Schwere der Straffälligkeit hat die Beklagte ebenso einbezogen wie die Abschreckungswirkung im Rahmen der Generalprävention. Außerdem hat die Beklagte dies mit den – fehlenden – rechtlich berücksichtigungsfähigen Bindungen im Bundesgebiet angemessen abgewogen und ist damit zu einer nicht zu beanstandenden Frist von sechs Jahren gekommen, die sich – wie erwähnt – immer noch im Mittelfeld der zulässigen Frist bewegt.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kosten werden dem Kläger trotz seines Teilerfolgs vollständig auferlegt, weil er nur zu einem geringen Teil gewinnt. Sein Erfolg bezieht sich allein auf die Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO hinsichtlich des erledigten Teils. Insoweit entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil sie – in Ansehung der Rechtslage – von sich aus die Ziffer V des angefochtenen Bescheids aufgehoben und dem Kläger damit insoweit sein Rechtsschutzbedürfnis genommen hat. Hinsichtlich des streitig zu entscheidenden Teils trägt der Kläger als Unterlegener gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Da sich der erledigte Teil mit Kostentragung durch die Beklagte mit der Abschiebungsandrohung auf einen Teil der Ordnungsverfügung bezieht, der sich in Bezug auf den Streitwert nicht auswirkt, unterliegt die Beklagte zu einem so geringen Teil, dass das Gericht es als angemessen erachtet, gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten dem Kläger insgesamt aufzuerlegen.