Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 701/22

Datum:
23.09.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 701/22
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2022:0923.1L701.22.00
 
Schlagworte:
3G-Regel, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Aufhebung, Auflösung von Jahrgangsstufen, Ausstattung, Besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, Corona, Coronaschutzregeln, Coronatest, Coronavirus, Einrichtungen, Ermessen, Ersatzschule, Ersatzschule eigener Art, Fehlverhalten, Gefahr, Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule, Genehmigungsvoraussetzungen, Geordneter Schulbetrieb, Gleichwertigkeit, Lehrpersonal, Lehrziele, Lernrückstände, Mängelbeseitigungsaufforderung, Mund-Nasen-Schutz, Ordnungsgemäße Leitung, Ordnungsgemäßer Betrieb, Persönliche Zuverlässigkeit, Private Schule, Prognose, Reduzierung von Jahrgangsstufen, Schulauflösung, Schulaufsichtsbehörde, Schulbetrieb, Schulgenehmigung, Schulleiter, Schulschließung, Schulträger, Sofortige Vollziehung, Streitwert, Unterrichtsausfälle, Unterrichtsmängel, Unzuverlässigkeit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Vertretungsberechtigte Personen, Vollzugsinteresse, Wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte
Normen:
GG Art. 7 Abs. 4, Satz 3, SchulG NRW § 100 Abs. 6, SchulG NRW § 101 Abs. 1, SchulG NRW § 101 Abs. 5, SchulG NRW § 101 Abs. 6,; SchulG NRW § 102 Abs. 1, SchulG NRW § 104 Abs. 2, SchulG NRW § 104 Abs. 3, SchulG NRW § 104 Abs. 4,; Verordnung über die Ersatzschulen (EschVO) § 5, VwGO § 80 Abs. 5
Leitsätze:

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Aufhebung der Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule

Zu der Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule eigener Art wegen persönlicher Unzuverlässigkeit der handelnden Personen sowie mangelnder Gleichwertigkeit in Bezug auf öffentliche Schulen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank