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Verwaltungsgericht Münster, 1 L 603/22

Datum:
09.08.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 603/22
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2022:0809.1L603.22.00
 
Schlagworte:
Anmeldeüberhang Anspruch auf Neubescheidung Anspruch auf Versetzung Belastungssituation Berechtigung zur Unterrichtsteilnahme Beurteilungsspielraum Bewertungsgrundlage Bewertungsgrundsätze Einstweilige Anordnung Erkrankung Erlass einer einstweiligen Anordnung Ersatzschule Erschöpfung Fehlquote Fehlstunden Fehlzeiten Feststellungsprüfung Fördermöglichkeiten Gymnasium Leistungsbewertung Lernrückstände Minderleistungen Neubescheidung Pädagogische Fürsorgepflicht Prognose Prognoseversetzung Sachfremde Erwägungen Schule in freier Trägerschaft Schulträger Unrichtiger Sachverhalt Verfahrensfehler Versetzung Versetzungsanforderungen Versetzungskonferenz Verstöße gegen anzuwendendes Recht Vorläufige Versetzung Willkür
Normen:
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 4, 22 Abs. 1, 22 Abs. 3, 44d; SchulG NRW §§ 48 Abs. 4, 50, 50 Abs.2, 50 Abs. 6, 52, 100 Abs. 4, 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1
Leitsätze:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Versetzung in die 9. Klasse eines Gymnasiums

Die Vorschriften über die Versetzung in die 9. Klasse eines Gymnasiums (§§ 50, 52 SchulG NRW i.V.m. § 22 APO-S I) gelten gemäß § 100 Abs. 4 SchulG NRW unmittelbar auch für Ersatzschulen.

Bei der Entscheidung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I über die Frage, ob eine Schülerin, die die Versetzungsanforderungen nicht erfüllt hat, in der nachfolgenden Klasse erfolgreich mitarbeiten kann, kommt der Versetzungskonferenz ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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