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Verwaltungsgericht Münster, 1 L 519/22

Datum:
09.09.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 519/22
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2022:0909.1L519.22.00
 
Schlagworte:
Ablauf der Wahlzeit Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters Amt Amtsinhaber Ausscheiden Ausschlussgründe Ausschreibung Ausschreibung Begründung Begründung Beigeordneter Besetzung Besetzung Bestimmtheit Bewerbung Bindungswirkung Bürgerbegehren Einstweilige Anordnung Einzelfragen Erlass einer einstweiligen Anordnung Erster Beigeordneter Fortführung Dienstverhältnis Frage Fragestellung Gegenstand Kongruenz Mehrdeutigkeit Neubesetzung Personalentscheidung Planstelle Rat Sachentscheidung Stellenausschreibung Stellenplan Unzulässiger Gegenstand Unzulässigkeit Verfahrenshandlung Verfahrensvorgaben Verzicht auf Ausschreibung Wahl Wahlzeit Wiederwahl Zahl der Beigeordneten Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens
Normen:
BeamtStG § 9, GG Art. 33 Abs. 2,; GO NRW §§ 26 Abs. 1, 26 Abs. 2, 26 Abs. 5, 26 Abs. 6, 26 Abs. 7, 26 Abs. 8, 50 Abs. 2, 68 Abs. 1, 71 Abs. 2, 71 Abs. 3; VwGO § 123 Abs. 1
Leitsätze:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung zur Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

Zur Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens, dessen Fragestellung den Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt und dessen Begründung in wesentlicher Hinsicht unrichtig ist.

Zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur konkrete Sachentscheidungen sein. Der angestrebte Bürgerentscheid muss die abschließende Entscheidung über eine Angelegenheit der Gemeinde anstelle des Rats selbst treffen. Daher ist ein auf die Wiederwahl eines Beigeordneten gerichtetes Bürgerbegehren unzulässig, weil es nicht auf eine Sach-, sondern eine Personalentscheidung zielt. Ebenso ist ein Bürgerbegehren unzulässig, das den Verzicht auf die Ausschreibung einer Planstelle zum Gegenstand hat. Es ist nicht auf eine selbständige, abschließende Sachentscheidung gerichtet, sondern macht dem Rat lediglich bindende Verfahrensvorgaben im Vorfeld der von diesem später zu treffenden Personalentscheidung.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

 
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