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Verwaltungsgericht Münster, 1 L 415/22

Datum:
07.07.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 415/22
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2022:0707.1L415.22.00
 
Schlagworte:
Anmeldungen, Anspruch auf Neubescheidung, Aufnahmeanspruch, Aufnahmekapazität, Aufnahmeverfahren, Ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, Auswahlkriterien, Auswahlkriterium, Bandbreite, Bildungsangebot, Eingangsklassen, Einstweilige Anordnung, Ergebnisrelevanz, Erlass einer einstweiligen Anordnung, Ermessen, Geschäft der laufenden Verwaltung, Geschlechterparität, Geschlechterverhältnis, Geschwisterkinder, Gymnasium, Härtefall, Härtefallkriterium, Jahrgang, Kapazität, Klassenbildungswert, Losverfahren, Mehrklasse, Mehrklassenbildung, Neubescheidung, Obergrenze, Organisation, Organisationsermessen, Parallelklassen, Parität, Schulaufnahme, Schulaufnahmeverfahren, Schulentwicklungsplanung, Schulform, Schulorganisationsentscheidung, Schulträger, Sekundarstufe I, Verteilungsergebnis, Zügigkeit, Zügigkeitserweiterung
Normen:
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) § 1 Abs. 2, SchulG NRW § 46 Abs. 1, SchulG NRW § 46 Abs. 2, SchulG NRW § 78 Abs. 4; SchulG NRW § 80 Abs.1, SchulG NRW § 80 Abs. 2, SchulG NRW § 80 Abs. 3, SchulG NRW § 80 Abs. 4, SchulG NRW § 80 Abs. 5, SchulG NRW § 81 Abs. 2, SchulG NRW; § 81 Abs.4,SchulG NRW § 93 Abs. 2, SchG NRW Verord. z. Ausf. d. § 93 Abs. 2 § 6 Abs. 5, SchulG NRW Verord. z. Ausf. d. § 93 Abs. 2 § 6 Abs. 7, VwGO § 123 Abs. 1
Leitsätze:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 eines Gymnasiums

Zur Ausübung des Organisationsermessens des Schulträgers aus § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zur vorübergehenden Erhöhung der Zahl der Parallelklassen durch Bildung einer Mehrklasse.

Zur Heranziehung des Auswahlkriteriums „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I durch den Schulleiter.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

 
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