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Verwaltungsgericht Münster, 1L819/22

Datum:
10.11.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1L819/22
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2022:1110.1L819.22.00
 
Schlagworte:
Ausnahme, Ausnahmeregelung, Ausweispflicht, Ausweisrecht, Bekenntnisfreiheit, Bekleidungsregel, Darlegungsanforderungen, Darlegungslast, Einstweilige Anordnung, Ernsthaftigkeitsprüfung, Gewissenskonflikt, Glaubensfreiheit, Glaubensgebot, Glaubensinhalt, Glaubensregeln, Glaubensüberzeugung, Islam, Kopfbedeckung, Kopftuch, Leistungsanspruch, Lichtbild, Muslima, Muslimischer Glauben, Personalausweis, Plausibilitätsprüfung, Prozesskostenhilfe, Religion, Religionsfreiheit, Religionsgemeinschaft, Religiöse Gründe, Religiöses Bekenntnis, Schutzbereich, Selbstbindung der Verwaltung, Selbstverständnis, Verwaltungspraxis, Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Zwang
Normen:
GG Art. 3 Abs.1, Art. 4 Abs. 1+2, Passverwaltungsvorschrift Nr. 6.2.1.1.4, Personalausweisgesetz § 1 Abs. 1-4, § 5 Abs. 1+ 2 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 34,; Personalausweisverordnung § 7 Abs. 3, VwGO § 123 Abs. 1, § 166 Abs. 1, ZPO § 114 Abs. 1 Satz1
Leitsätze:

Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Ausstellung eines Personalausweises mit einem Lichtbild, das die Person mit einer Kopfbedeckung zeigt

Ein Personalausweis enthält nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 PAuswG als sichtbar aufgebrachte Angabe über den Ausweisinhaber unter anderem ein Lichtbild. Dieses Lichtbild muss die Person gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 PAuswV ohne Kopfbedeckung zeigen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 4 PAuswV kann die Personalausweisbehörde von dem Verbot der Kopfbedeckung aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen. Dies setzt voraus, dass die antragstellende Person darlegt, dass sie das Tragen einer Kopfbedeckung als für sich verbindlich von den Regeln ihrer Religion vorgegeben betrachtet und sie im Falle der Erstellung bzw. Verwendung eines Lichtbilds, das sie ohne Kopfbedeckung zeigt, in einen glaubensbedingten Gewissenskonflikt geriete. Die pauschale Angabe, muslimischen Glaubens zu sein, genügt hierfür nicht. Die Vorlage einer Bestätigung der jeweiligen Religionsgemeinschaft über die Zugehörigkeit der antragstellenden Person ist zur Darlegung religiöser Gründe im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 4 PAuswV weder notwendig noch hinreichend.

Ein Anspruch auf Ausstellung eines Personalausweises mit einem Lichtbild, das die Person mit einer Kopfbedeckung zeigt, kann nicht originär aus der Gewährleistung der Glaubensfreiheit in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hergeleitet werden.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 
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