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Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht Münster verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
G r ü n d e
2Das Gericht erklärt nach Anhörung der Beteiligten den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für unzulässig, da dieser unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eröffnet ist.
3Der Kläger richtet sich mit seiner Klage gegen den mit Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2021 erfolgten Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater. Dies ergibt sich zum einen aus den im Klageschriftsatz vom 16. April 2021 (dort Seiten 4 f.) formulierten Anträgen. Zum anderen konkretisiert sich in dem genannten Bescheid das von dem Kläger gerügte Handeln der Beklagten ihm gegenüber.
4Das Finanzgericht Münster ist für eine Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater (vgl. § 46 StBerG) nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 35 FGO sachlich und nach § 38 Abs. 1 FGO örtlich zuständig.
5Das Rechtsschutzgesuch ist dementsprechend an das Finanzgericht Münster als zuständiges Gericht des zulässigen Rechtsweges nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zu verweisen.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 17b Abs. 2 GVG.