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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 3119/18

Datum:
11.11.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 3119/18
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2021:1111.8K3119.18.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 3251/21
Schlagworte:
Fahrradstraße, verkehrsrechtliche Anordnung, Verhältnismäßigkeit
Normen:
§ 7 StWG NRW; § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO; § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO
Leitsätze:

Es ist grundsätzlich möglich, eine Fahrradstraße im Außenbereich einzurichten.

Straßenverkehrsbehörden steht aufgrund ihres Sachverstandes und ihres Erfahrungswissens eine Einschätzungsprärogative zu, welche von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den bestmöglichen Erfolg verspricht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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