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Verwaltungsgericht Münster, 6 K 906/19

Datum:
04.05.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 906/19
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2021:0504.6K906.19.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2018 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2019 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Besuch des studienvorbereitenden Sprachkurses „Deutsch als Fremdsprache“ an der X.             X1.        -Universität N.       vom 15. August 2018 bis zum 28. Januar 2019 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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