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Verwaltungsgericht Münster, 5 L 7/21

Datum:
11.01.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 7/21
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2021:0111.5L7.21.00
 
Leitsätze:

Zur Zulässigkeit einer beruflichen Tätigkeit als Hundefrisör unter Geltung der CoronaSchVO des Landes NRW vom 07.01.2021

 
Tenor:

1. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin als Hundefrisörin in ihrem Hundesalon F.     , S.------weg 11, 00000 F1.         , nicht durch die Coronaschutzverordnung vom 7. Januar 2021 verboten ist.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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