Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Zur Zulässigkeit einer beruflichen Tätigkeit als Hundefrisör unter Geltung der CoronaSchVO des Landes NRW vom 07.01.2021
1. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin als Hundefrisörin in ihrem Hundesalon F. , S.------weg 11, 00000 F1. , nicht durch die Coronaschutzverordnung vom 7. Januar 2021 verboten ist.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2I. Der Antrag hat Erfolg.
31. Der Antrag der Antragstellerin,
4im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Hundefrisörin in ihrem Hundesalon F. , S.------weg 11, 00000 F1. , nicht durch die CoronaSchVO verboten ist,
5ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig. Er ist statthaft, weil die Antragstellerin ihr Begehren – Nichtbestehen eines behaupteten Rechtsverhältnisses – in der Hauptsache im Wege der Feststellungsklage nach § 43 VwGO gegenüber der Antragsgegnerin verfolgen kann und die mit § 47 VwGO eingeräumte Möglichkeit der Überprüfung der Regelungen in der CoronaSchVO im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens keine Sperrwirkung entfaltet, wenn – wie hier – die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist.
6Vgl. VG Münster, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 5 L 1010/20 -; VG Bremen, Beschluss vom 11. November 2020 – 5 V 2472/20 -, juris, Rn 15 f. sowie VG Potsdam, Beschluss vom 30. April 2020 – 6 L 379/20 - , juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.
7Ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nicht vorrangig. Die Email der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar. Nach der maßgeblichen Auslegung aus der Sicht der betroffenen Antragstellerin enthält dieses Schreiben keine Regelung, sondern weist lediglich in Beantwortung ihrer Email vom 00.00.0000 („Guten Tag Frau L. , vielen Dank für Ihre Mail“) auf die nach Ansicht der Antragsgegnerin bestehende Rechtslage hin („Nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung dürfen ab dem 16.12.2020 Einrichtungen des Handwerk und Dienstleistungsgewerbes geöffnet bleiben, sofern es sich beispielsweise um Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten handelt. Es sind ausschließlich Gewerbebetriebe eingeschlossen, die der grundsätzlichen Aufrechterhaltung der Infrastruktur mit Reparaturarbeiten o.ä. dienen. Der Gesetzgeber hat mit dem neuerlichen Lockdown auch nochmals durch einen weitergehenden Erlass entschieden, dass das öffentliche Leben bis auf die Versorgung mit Lebensmitteln und den wichtigen Gütern des täglichen Bedarfs praktisch komplett herunter zu fahren ist. Ob direkter Kundenkontakt besteht, ist dafür nicht relevant.“). Auch der letzte Satz „Demnach ist vorläufig bis zum 10.01.2021 der Hundefriseursalon zu schließen“ (Hervorhebung durch das Gericht) enthält bei verständiger Würdigung keinen eigenen Regelungsgehalt, sondern weist lediglich auf die rechtlichen Konsequenzen des bereits mit Rechtsverordnung angeordneten Verbots hin. Auch die äußere Gestaltung der Email der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 spricht gegen die Einordnung als Verwaltungsakt; so fehlt eine Überschrift als Bescheid, es wird der Antragstellerin für eine Zuschrift gedankt, ein Hinweis auf bestehende Rechtsmittel fehlt. Für diese Auslegung spricht letztlich auch, dass die Antragstellerin die Antragsgegnerin in ihrer Email vom 00.00.0000 um schriftliche Erteilung des Verbots gebeten hat; einfache Email-Korrespondenz stellt allerdings keine schriftliche Erklärung dar.
82. Der Antrag ist begründet. Die Antragstellerin hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
9a) Der Anordnungsanspruch besteht. Das von der Antragsgegnerin behauptete Rechtsverhältnis besteht nicht. Die CoronaSchVO – sowohl in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden als auch der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung vom 7. Januar 2021 – verbietet die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin nicht, insbesondere nicht der allein für die Annahme eines Verbots in Betracht kommende § 12 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO. Hiernach sind Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurdienstleistung, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), untersagt. Im Übrigen bleiben Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes (zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Autovermietung) geöffnet (§ 12 Abs. 1 CoronaSchVO).
10Die Antragstellerin bietet als Hundefrisörin Dienst- bzw. Handwerksleistungen an. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden wird eingehalten. Dies steht mit den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln einer summarischen Prüfung zur Überzeugung des Gerichts fest. Dem substantiierten Vortrag der Antragstellerin, dass unter Wahrung eines Abstandes von 1,5 Metern der Hund des Kunden an der Tür in Empfang genommen wird, das Entgelt in einer vor dem Haus auf einer Bank liegenden Tupperdose deponiert wird und sich einzelne Kunden nicht begegnen, ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Soweit der Klammerzusatz in § 12 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO exemplarisch ausführt, dass Friseurdienstleistungen untersagt sind, bezieht sich dies – wie sich unmittelbar aus dem systematischen Bezug zur nicht möglichen Einhaltung eines Mindestabstands zum Kunden ergibt – allein auf Friseurdienstleistungen, die an Menschen erbracht werden. Dieses Auslegungsergebnis bestätigt sich zudem im Vergleich zu den ebenfalls exemplarischen Ausführungen im Klammerzusatz des § 12 Abs. 1 CoronaSchVO, wonach z. B. Kfz- und Fahrradwerkstätten geöffnet bleiben. Auch hier kommt es notwendigerweise zu einem Kontakt zwischen Dienstleister bzw. Handwerker und Kunde, wobei aber bei der Übergabe der zu reparierenden Sache die Unterschreitung eines Abstands von 1,5 Metern zur Erfüllung der Dienstleistung nicht erforderlich ist. Ebenso verhält es sich bei der Übergabe eines Hundes zu Zwecken des Frisierens und Krallenschneidens. Der Hund ist zwar keine Sache; auf ihn finden aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung (§ 90a Sätze 1 und 3 BGB).
11Die Hinweise der Antragsgegnerin auf den Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 18. November 2020, die sich im Kern mit dem Betrieb von Hundeschulen und sportlichen Bildungsangeboten befassen, sind nicht in ihrem Sinne weiterführend. Der Betrieb eines Hundesalons fällt nicht hierunter. Vielmehr lässt sich Seite 2 des Erlasses ausdrücklich entnehmen, dass persönliche Kontakte „außerhalb der ausdrücklich privilegierten Bereiche (Schule, Kita, Handel und Wirtschaft) auf ein Minimum zu reduzieren“ sind. Nach der Konstruktion der CoronaSchVO fällt der Betrieb der Antragstellerin unter den dermaßen privilegierten Bereich der Wirtschaft.
12Aus dem – den Betrieb von Hundeschulen betreffenden – Beschluss des OVG NRW vom 30. Dezember 2020 – 13 B 1787/20.NE – ergibt sich für die hier zu entscheidende Frage nicht Weiterführendes.
13Nicht weiterführend ist auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf den Beschluss des VG Minden vom 31. März 2020 – 7 L 257/20 –. Ungeachtet der Frage der – von der Antragsgegnerin behaupteten – Vergleichbarkeit der Regelungen in der damaligen CoronaSchVO hat das VG Minden ausweislich der Pressemitteilung (abrufbar unter juris) ausgeführt: „Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die von der Antragstellerin angebotene Dienstleistung derzeit zwar nicht durch die von der Landesregierung am 22.03.2020 erlassenen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (sog. Corona-Schutz-Verordnung) untersagt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW), denn die Antragstellerin habe grundsätzlich – anders als beispielsweise Frisöre – die Möglichkeit, den Betrieb durch die bisher noch nicht realisierte Umstrukturierung (Anbinden des Hundes vor der Geschäftstür) auch unter Einhaltung des jedenfalls erforderlichen Mindestabstands zwischen Personen von 1,50 Meter aufrecht zu erhalten.“ Das VG Minden ist vielmehr davon ausgegangen, dass die die Betriebsschließung anordnende Ordnungsverfügung deswegen rechtmäßig sei, weil – unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der CoronaSchVO – die Voraussetzungen gemäß § 28 IfSG erfüllt seien.
14Das beschließende Gericht muss dieser Frage in der hier zu entscheidenden Konstellation allerdings nicht weiter nachgehen, weil die Antragsgegnerin – wie oben ausgeführt – schon keinen Verwaltungsakt erlassen hat. Erst recht hat sie keine Anordnung auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG erlassen. Die Email der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 enthält weder einen Hinweis auf diese Ermächtigungsgrundlage noch einen solchen dahingehenden Hinweis, dass Maßnahmen getroffen werden sollten, die über das Schutzniveau der CoronaSchVO hinausgehen (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO: „Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen.“).
15b) Der Anordnungsgrund besteht, weil sich die Antragsgegnerin des Bestehens des Rechtsverhältnisses berühmt und der Antragstellerin deswegen für den Fall der Fortführung ihres Hundesalons Sanktionen drohen (vgl. § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 23 CoronaSchVO).