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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2329/20

Datum:
01.06.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 K 2329/20
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2021:0601.5K2329.20.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

beschlossen, den Beteiligten zwecks Gerichtskosten‑ und Zeitersparnis den folgenden Vergleich zur einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits vorzuschlagen:

1. Die Beklagte hebt den streitbefangenen Bescheid vom      00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom          00.00.0000 auf und entscheidet unter Außerachtlassung der in Nr. 236 der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/49 festgesetzten Wartezeit von 00 Jahren über den Beförderungsantrag des Klägers vom        00.00.0000 neu.

2. Die Beklagte erlässt zugunsten des Klägers einen Leistungsbescheid, in dem sie ihm Schadensersatz in der Höhe gewährt, als wäre er zum       00.00.0000 zum T1.              befördert worden und vollzieht diesen Bescheid durch Zahlung an den Kläger.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 75%, der Kläger zu 25%.

 
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