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Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Gericht – nach § 87 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin – entscheidet gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Hier entspricht es der Billigkeit, die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem Kläger aufzuerlegen. Denn die Klage war ursprünglich mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Zunächst war die Klage unnötig, da der Kläger sein Klageziel auch ohne gerichtliche Hilfe erreichen konnte. Der Kläger hatte mit dem Weg über die Anfrage beim Bürgerbüro der Stadt Münster einen einfacheren und kostengünstigeren Weg, um die begehrte Adresse der Frau L. zu erhalten. Zudem hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, der Frau L. etwaige Schreiben über die Anschrift der Beklagten zukommen bzw. zustellen zu lassen. Im Übrigen dürfte die Klage auch unbegründet gewesen sein. Denn ein Auskunftsanspruch des Klägers dürfte in der Sache wegen des Schutzes personenbezogener Daten nicht bestanden haben (vgl. § 9 Abs. 1 IFG NRW, insbesondere wegen entgegenstehender überwiegender schutzwürdiger Belange der betroffenen Person, § 9 Abs. 1 e) IFG NRW).
3Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.