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Verwaltungsgericht Münster, 3 L 93/21

Datum:
12.03.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 93/21
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2021:0312.3L93.21.00
 
Normen:
§38a AufenthG; Art. 22 Richtlinie 2003/109/EG; §59 AufenthG
Leitsätze:

Bei einem Ausländer, der in Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist, ist, wenn nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorliegen, die Androhnung der Abschiebung nur in den Staat zulässig, der die Aufenthaltsberechtigung-EU ausgestellt hat.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 392/21 der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. 1. 2021 wird hinsichtlich der Ziffern 6 und 7 angeordnet; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 12500 Euro festgesetzt.

 
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