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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 691/19

Datum:
18.06.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 691/19
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2021:0618.1K691.19.00
 
Schlagworte:
Aufbewahrung von Waffen oder Munition, Aufbewahrungspflichten, Möbeltresor, Schlüssel, Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Waffenschrank, Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse,
Normen:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 b), § 36, § 45 Abs. 2 Satz 1, AWaffV § 13
Leitsätze:

Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen nicht sogfältiger Verwahrung von Waffen und Munition.

Einzelfallentscheidung hinsichtlich einer Person, die Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt hat, indem sie die Schlüssel für die Waffenschränke in einem Möbeltresor unmittelbar neben einem der Waffenschränke aufbewahrt hat.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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