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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 503/17

Datum:
23.04.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 503/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2021:0423.1K503.17.00
 
Schlagworte:
Aufgabenänderungsgesetz; Aufgabenübertragungsgesetz; Ausgleichsgesetz; Ausgleichszahlungen; behinderte Menschen; Belastungsausgleich; Belastungsausgleichsgesetz; Bericht; Berufskolleg; durchschnittliche Aufwendungen; entsprechender Ausgleich; Evaluation; ex ante-Betrachtung; ex post; Festsetzung; Feststellungsklage; Gemeinden; Gemeindeverbände; Gemeinsames Lernen; Gesetzgebungsverfahren; inklusive Bildung; Inklusionspauschale; kommunal individuell; Kommunale Spitzenverbände; Kommunalverfassungsbeschwerde; Konnexität; Konnexitätsprinzip; Kostenfolgeabschätzung; nicht-lehrendes Personal; Pauschale; Prinzip der Gesamtdeckung; Prognose; Prognosespielraum; Prognoseunsicherheit; Recht auf Selbstverwaltung; Sachkosten; Schulen des gemeinsamen Lernens; schulische Inklusion; Schulträger; Schulträgerkosten; striktes Konnexitätsprinzip; Subsidiarität; Verfassungsmäßigkeit; verfassungswidrig zu niedrig; VerfGH NRW; Verteilschlüssel;
Normen:
Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom; 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404); §§ 1 und 2
Leitsätze:

Die auf Grundlage des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (InklFöG, GV. NRW. S. 404) i.V.m. der Verordnung zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 19. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1160) durch Bescheide des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW gewährten Ausgleichszahlungen für das Schuljahr 2016/2017 sind nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen worden

Eine Gemeinde kann mittels einer allgemeinen Feststellungsklage geltend machen, dass ein ihr gewährter finanzieller Ausgleich i.S.v. Art. 78 Abs. 3 Satz 2 LVerf NRW verfassungswidrig zu niedrig ist.

Ein solches Feststellungsbegehren hat nur Erfolg, wenn die Gesamthöhe der als finanzieller Ausgleich i.S.v. Art. 78 Abs. 3 Satz 2 LVerf NRW anzusehenden Leistungen des Landes hinter den bei der Gesamtheit der Gemeinden bei einer ex ante-Betrachtung der zu erwartenden Kosten unter Überschreitung des dem Gesetzgeber eingeräumten Prognosespielraums zurückgeblieben ist oder eine nach diesem Maßstab hinreichende Ausgleichssumme zu Lasten der jeweils klagenden Gemeinde anhand eines untauglichen Verteilschlüssels auf die einzelnen Kommunen verteilt worden ist. [In Bezug auf das Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) i.V.m. der Verordnung zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 19. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1160) für das Schuljahr 2016/2017 und die Klägerin verneint.]

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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